Wie Dividenden in der Schweiz besteuert werden
In der Schweiz unterliegen Dividenden von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung: Das Unternehmen zahlt die Gewinnsteuer, und der Aktionär zahlt die Einkommenssteuer beim Erhalt der Dividende.
Zur Milderung dieser Doppelbesteuerung hat der Gesetzgeber das Konzept der qualifizierten Beteiligung eingeführt: Wer mindestens 10 % des Kapitals hält, profitiert von einer reduzierten Besteuerung.
Über die Dividenden hinaus ist der Unterschied zwischen Kapitalgewinnen im Privatvermögen (grundsätzlich steuerfrei) und im Geschäftsvermögen (vollständig steuerbar) von enormer Bedeutung.
Dieser Leitfaden bezieht sich auf die Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Für juristische Personen gelten andere Regeln, insbesondere der Beteiligungsabzug gemäss DBG.
Qualifizierte vs. nicht qualifizierte Beteiligung
Die Unterscheidung zwischen qualifizierter und nicht qualifizierter Beteiligung ist der Schlüsselfaktor für den effektiven Dividendensteuersatz.
Qualifizierte Beteiligung (≥ 10 %)
Der Aktionär muss mindestens 10 % des Aktien- oder Stammkapitals halten. Die Schwelle wird am Nominalkapital berechnet.
Auf Ebene der DBSt werden nur 70 % der Dividende in das steuerbare Einkommen einbezogen. Der effektive Höchstsatz sinkt auf rund 8 %.
Die meisten Kantone besteuern zwischen 50 % und 80 % der Dividende. Satz und Schwelle variieren von Kanton zu Kanton.
Die Erleichterung gilt für Beteiligungen im Privatvermögen und im Geschäftsvermögen.
Nicht qualifizierte Beteiligung (< 10 %)
Die Dividende wird vollständig als ordentliches Einkommen besteuert und dem progressiven Grenzsteuersatz unterworfen.
100 % der Bruttodividende werden in das steuerbare Einkommen für die DBSt einbezogen.
In den meisten Kantonen werden Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % zu 100 % als ordentliches Einkommen besteuert.
Besteuerung auf Bundesebene (DBSt)
Die DBSt wendet ein differenziertes Regime für Dividenden an. Seit 2020 beträgt der steuerbare Anteil für qualifizierte Beteiligungen 70 % der Bruttodividende (Art. 20 Abs. 1bis DBG).
Der maximale Grenzsteuersatz der DBSt beträgt 11,5 %. Für qualifizierte Beteiligungen beträgt der effektive Höchstsatz somit rund 8 %.
| Beteiligungsart | Steuerbarer Anteil DBSt | Bedingung |
|---|---|---|
| Qualifiziert (≥ 10 %) — Privatvermögen | 70 % der Dividende | Beteiligung ≥ 10 % des Kapitals |
| Qualifiziert (≥ 10 %) — Geschäftsvermögen | 70 % der Dividende | Beteiligung ≥ 10 % des Kapitals |
| Nicht qualifiziert (< 10 %) | 100 % der Dividende | Vollständige ordentliche Besteuerung |
Wichtig: Immer die Bruttodividende deklarieren, vor Abzug der 35 % Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer wird über das Formular DA-1 zurückgefordert.
Kantonale Besteuerung: die Unterschiede, die zählen
Jeder Kanton legt den steuerbaren Anteil der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen selbständig fest:
| Kanton | Steuerbarer Anteil (qualifiziert) | Schwelle / Hinweise |
|---|---|---|
| Zürich | 50 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Bern | 70 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Luzern | 50 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Zug | 50 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Tessin | 50 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Waadt | 70 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Genf | 70 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
| Basel-Stadt | 50 % | Schwelle ≥ 10 % des Kapitals |
* Die angegebenen Sätze sind indikativ und beziehen sich auf das Steuerjahr 2025/2026.
Schweizer Verrechnungssteuer (35 %)
Jede Dividende einer Schweizer Gesellschaft unterliegt der Verrechnungssteuer von 35 %, einbehalten von der Gesellschaft und abgeführt an die ESTV.
Für Ansässige, die Dividenden korrekt deklarieren, wird die Verrechnungssteuer vollständig erstattet oder verrechnet.
Die Gesellschaft beschliesst die Dividende
Die Generalversammlung genehmigt die Ausschüttung einer Bruttodividende.
Abzug von 35 %
Die Gesellschaft behält 35 % ein und überweist sie innerhalb von 30 Tagen an die ESTV.
Deklaration in der Steuererklärung
Der Aktionär deklariert die Bruttodividende und füllt das Formular DA-1 für die Rückerstattung aus.
Rückerstattung / Verrechnung
Die kantonale Steuerbehörde erstattet oder verrechnet die Verrechnungssteuer innerhalb von 3–6 Monaten.
Wichtig: Ohne Deklaration verfällt der Rückerstattungsanspruch. Die Verrechnungssteuer wird dann zu einem definitiven Kostenfaktor von 35 %.
Kapitalgewinne: privat vs. geschäftlich
Die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftssphäre ist entscheidend für die Besteuerung von Verkaufsgewinnen:
Privater Kapitalgewinn — steuerfrei
Der Verkauf von Aktien im Privatvermögen generiert einen steuerfreien Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Privater Kapitalverlust — nicht abzugsfähig
Verluste auf Wertpapieren im Privatvermögen sind nicht abziehbar und nicht vortragbar.
Geschäftlicher Kapitalgewinn — steuerbar
Aktien im Geschäftsvermögen: der Verkaufsgewinn ist vollständig steuerbar und unterliegt auch den AHV-Beiträgen.
Risiko der Umqualifizierung (gewerbsmässiger Händler)
Die Steuerbehörde kann einen privaten Anleger als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler umqualifizieren.
Die Kriterien sind im ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 von 2012 definiert: Haltedauer, Volumen, Fremdfinanzierung, beruflicher Zusammenhang, Derivate.
Übersichtstabelle: Dividendenbesteuerung
Überblick über die effektiven Dividendensteuersätze (Bundes- + durchschnittliche Kantonsebene):
| Kategorie | DBSt (Bund) | Kantonal (Durchschnitt) | Verrechnungssteuer |
|---|---|---|---|
| Qualifizierte Beteiligung (≥ 10 %), Privatvermögen | 70 % steuerbar (max ~8 %) | 50–70 % steuerbar | 35 % (rückerstattbar) |
| Nicht qualifizierte Beteiligung (< 10 %), Privatvermögen | 100 % steuerbar (max 11,5 %) | 100 % steuerbar | 35 % (rückerstattbar) |
| Qualifizierte Beteiligung, Geschäftsvermögen | 70 % steuerbar | 50–70 % steuerbar | 35 % (rückerstattbar) |
| Privater Kapitalgewinn (Aktienverkauf) | Steuerfrei | Steuerfrei | N/A |
| Geschäftlicher Kapitalgewinn (Aktienverkauf) | 100 % steuerbar | 100 % steuerbar | N/A |
Steueroptimierungsstrategien
Mehrere legale Strategien zur Optimierung der Dividendenbesteuerung in der Schweiz:
Die 10 %-Schwelle erreichen
Erwägen Sie den Kauf zusätzlicher Anteile, um 10 % zu erreichen und von der reduzierten Besteuerung zu profitieren.
Timing der Ausschüttung
Planen Sie Ausschüttungen in einkommensschwächeren Jahren für einen niedrigeren Grenzsteuersatz.
Wahl zwischen Dividende und Gehalt
Der optimale Mix hängt von AHV-Beiträgen, Berufskosten, kantonalem Dividendensatz und Gewinnsteuer ab.
Kapitaleinlagereserven (KER)
Rückzahlungen aus KER sind von Einkommens- und Verrechnungssteuer befreit.
Kantonales Steuerdomizil
Die kantonalen Unterschiede (50–80 %) können einen Domizilwechsel lohnenswert machen.
Praktische Tipps für Investoren und Aktionäre
- Stets die Bruttodividende (vor 35 % Verrechnungssteuer) deklarieren — nicht den Nettobetrag
- Formular DA-1 für jeden Schweizer Titel mit Dividendenausschüttung ausfüllen
- Dividendenbescheinigungen mindestens 10 Jahre aufbewahren
- Für jede Beteiligung prüfen, ob die 10 %-Schwelle erreicht wird
- Als Aktionär-Angestellter jährlich den optimalen Gehalts-/Dividenden-Mix simulieren lassen
- Häufige Wertpapiertransaktionen mit hohem Volumen vermeiden: Risiko der Umqualifizierung
- Ausschüttungen aus KER gegenüber ordentlichen Dividenden bevorzugen: steuer- und verrechnungssteuerfrei
- AccountEX verwenden, um Dividenden, Verrechnungssteuern und DA-1-Formulare das ganze Jahr zu verfolgen
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