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11 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert: 2026-04-15·KMU · Freiberufler · Treuhänder · Buchhalter

Neue MWST-Sätze 2024–2026: Alles Wissenswerte zu 8,1 %, 2,6 % und 3,8 %

Seit dem 1. Januar 2024 sind die Schweizer MWST-Sätze zur Finanzierung der AHV gestiegen. Dieser Leitfaden erklärt die neuen Sätze, Übergangsregeln, Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und die notwendigen Buchhaltungsanpassungen für KMU, Freiberufler und Treuhänder.

Warum die MWST-Sätze geändert wurden

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Volk die AHV-21-Reform angenommen, die neben der Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre eine zusätzliche AHV-Finanzierung durch eine MWST-Erhöhung vorsieht. Die neuen Sätze traten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Erhöhung ist in absoluten Zahlen bescheiden (0,4 Prozentpunkte beim Normalsatz), hat aber erhebliche operative Auswirkungen auf alle, die Rechnungen ausstellen, Buchhaltung führen oder MWST-Abrechnungen einreichen. Jede Rechnungsvorlage, jedes Buchhaltungssystem und jede Quartals- oder Halbjahresabrechnung muss die neuen Sätze widerspiegeln.

In diesem Leitfaden analysieren wir die neuen Sätze im Detail, vergleichen alte und neue Prozentsätze, erklären die Übergangsregeln für Leistungen, die den 31. Dezember 2023 überbrücken, und stellen eine operative Checkliste für Buchhaltungs- und Rechnungsanpassungen bereit.

Die neuen MWST-Sätze ab 1. Januar 2024

Die Schweiz wendet drei MWST-Sätze an. Hier die neuen Prozentsätze, die seit 2024 gelten:

1

Normalsatz: 8,1 % (bisher: 7,7 %)

Gilt für die meisten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz: Produktverkauf, Beratung, professionelle Dienstleistungen, Gastronomie, Beherbergung mit Frühstück (wenn der Preis nicht getrennt ist), Telekommunikation, Energie und Non-Food-Konsumgüter. Dies ist der häufigste Satz und deckt rund 85 % der gesamten MWST-Einnahmen ab.

2

Reduzierter Satz: 2,6 % (bisher: 2,5 %)

Gilt für Güter des täglichen Bedarfs: Lebensmittel (ohne Alkohol und Tabak), alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (auch digital), Medikamente, Damenhygieneprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auch die Wasserversorgung durch Leitungen ist eingeschlossen.

3

Sondersatz für Beherbergung: 3,8 % (bisher: 3,7 %)

Gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen (Übernachtungen mit oder ohne Frühstück) des Hotel- und Tourismusgewerbes. Dieser Satz wurde als Tourismusförderungsmassnahme eingeführt und gilt nur für Übernachtungen, nicht für Nebenleistungen wie Spa, Minibar oder Parkplatz, die dem Normalsatz unterliegen.

Die Erhöhung dient ausschliesslich der AHV-Finanzierung (Alters- und Hinterlassenenversicherung). Die geschätzten Mehreinnahmen betragen rund CHF 1,4 Milliarden pro Jahr, die in den AHV-Ausgleichsfonds fliessen.

Vergleich alte und neue Sätze

Die folgende Tabelle fasst die Änderungen für jeden Satz zusammen:

SatzartBis 31.12.2023Ab 01.01.2024Änderung
Normalsatz7,7 %8,1 %+0,4 Pp.
Reduzierter Satz2,5 %2,6 %+0,1 Pp.
Sondersatz Beherbergung3,7 %3,8 %+0,1 Pp.
Saldosteuersatz-Methode (gewichteter Durchschnitt)Variabel (0,1 % bis 6,5 %)Variabel (0,1 % bis 6,7 %)Proportionale Anpassung

Übergangsregeln

Leistungen, die den 1. Januar 2024 überbrücken, erfordern eine besondere Behandlung. Die ESTV hat die MWST-Info 19 mit detaillierten Regeln veröffentlicht:

Leistungszeitpunkt-Prinzip

Der anwendbare Satz richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht oder die Ware geliefert wurde — nicht nach dem Rechnungsdatum oder dem Zahlungsdatum. Wurde die Lieferung bis zum 31. Dezember 2023 ausgeführt, gilt der alte Satz, auch wenn die Rechnung erst 2024 ausgestellt wird.

Dauerleistungen (Abonnements, Rahmenverträge)

Bei Verträgen, die Zeiträume über den 1. Januar 2024 hinweg abdecken (z.B. Jahresabonnements, Wartungsverträge), muss das Entgelt pro rata temporis aufgeteilt werden: Der Anteil für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 unterliegt dem alten Satz, der Anteil ab dem 1. Januar 2024 dem neuen Satz.

Vorauszahlungen und Anzahlungen

Wurde eine Vorauszahlung 2023 für eine 2024 zu erbringende Leistung geleistet, ist die MWST zum neuen Satz (zum Zeitpunkt der Leistung) zu berechnen. Wurde die MWST bereits zum alten Satz in Rechnung gestellt und deklariert, ist eine Korrektur in der ersten MWST-Abrechnung 2024 erforderlich.

Gutschriften und Korrekturen

Gutschriften für 2023 erbrachte Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistung geltenden Satz angeben (also den alten Satz), auch wenn sie 2024 ausgestellt werden. Dieses Prinzip gilt auch für rückwirkende Rabatte, Retouren und Preisanpassungen.

Auswirkungen auf die Rechnungsstellung

Die Anpassung der Rechnungen ist der sichtbarste Aspekt der Satzänderung. Hier die operative Checkliste:

Rechnungs-Checkliste

  • Alle Rechnungsvorlagen (Word, Excel, Geschäftssoftware) mit den neuen Sätzen aktualisieren: 8,1 % / 2,6 % / 3,8 %. Prüfen Sie, dass die MWST-Berechnung auf den Rappen genau stimmt.
  • QR-Rechnungen aktualisieren: Der QR-Code muss den korrekten MWST-Betrag widerspiegeln. Wenn Sie eine Rechnungssoftware nutzen, prüfen Sie, ob die Satzaktualisierung automatisch oder manuell durchgeführt wurde.
  • Bei Rechnungen mit mehreren Sätzen (z.B. Restaurant mit Speisen zum reduzierten Satz und alkoholischen Getränken zum Normalsatz) prüfen, dass jede Zeile den korrekten Satz ausweist und die MWST-Zwischensummen konsistent sind.
  • Für jahresübergreifende Rechnungen (Dauerleistungen) Rechnungen mit zwei Sätzen erstellen: eine Zeile mit dem Anteil zu 7,7 % (bis 31.12.2023) und eine Zeile zu 8,1 % (ab 01.01.2024).
  • Kunden über die Satzänderung informieren, besonders bei Langzeitverträgen mit MWST-inklusiven Preisen: Die MWST-Erhöhung kann eine Preisanpassung erfordern oder die Übernahme der Mehrkosten bedeuten.

Notwendige Buchhaltungsanpassungen

Die Satzänderung erfordert Anpassungen im Kontenplan und in der Konfiguration der Buchhaltungssoftware:

1

Neue MWST-Codes

Neue MWST-Codes in der Buchhaltungssoftware für die Sätze 8,1 %, 2,6 % und 3,8 % anlegen. Die bestehenden Codes (7,7 %, 2,5 %, 3,7 %) nicht ändern — sie müssen für Buchungen aus 2023 und nachträgliche Korrekturen aktiv bleiben. AccountEX verwaltet den Übergang automatisch mit vorkonfigurierten Codes.

2

MWST-Durchlaufkonten

Prüfen, dass die MWST-Durchlaufkonten (geschuldete MWST, Vorsteuer, abzuliefernde MWST) konfiguriert sind, um Buchungen mit verschiedenen Sätzen in derselben Periode zu verarbeiten. Während der Übergangsphase kann eine einzelne MWST-Abrechnung Transaktionen zu 7,7 % und 8,1 % enthalten.

3

Saldosteuersatz- und Pauschalsteuersatz-Methode

Wenn Ihr Unternehmen die Saldosteuersatz-Methode (Art. 37 MWSTG) anwendet, wurden die neuen Saldosteuersätze von der ESTV veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2024. Aktualisieren Sie die Buchhaltungssoftware mit dem neuen branchenspezifischen Saldosteuersatz. Die Sätze reichen von 0,1 % bis 6,7 %.

4

MWST-Abrechnungen der Übergangsperiode

Die MWST-Abrechnung des 4. Quartals 2023 (oder des 2. Halbjahrs 2023) enthält nur Transaktionen zum alten Satz. Die Abrechnung des 1. Quartals 2024 kann sowohl alte (Korrekturen, Gutschriften) als auch neue Sätze enthalten. Achten Sie besonders auf die Abstimmung.

AccountEX hat die MWST-Sätze für alle Benutzer automatisch ab dem 1. Januar 2024 aktualisiert. Wenn Sie eine andere Software verwenden, prüfen Sie manuell, ob die Aktualisierung korrekt durchgeführt wurde.

Sonderfälle

Bestimmte Branchen und Situationen erfordern besondere Aufmerksamkeit:

E-Commerce und Online-Verkauf

Online-Shops müssen angezeigte Preise aktualisieren, wenn sie MWST-inklusiv sind, die Warenkorbberechnung anpassen und prüfen, dass Zahlungsschnittstellen (Stripe, PayPal, Datatrans) die neuen Sätze widerspiegeln. Bei jahresübergreifenden Verkäufen bestimmt das Versanddatum den anwendbaren Satz.

Hotellerie und Gastronomie

Hotels müssen 3,8 % auf Übernachtungen und 8,1 % auf Nebenleistungen anwenden. Restaurants wenden 2,6 % auf Speisen und alkoholfreie Getränke zum Mitnehmen an, und 8,1 % für den Vor-Ort-Konsum und alkoholische Getränke. POS-Systeme müssen aktualisiert werden.

Importe und Exporte

Die Einfuhrsteuer (erhoben vom BAZG) wendet die neuen Sätze ab dem 1. Januar 2024 an. Für ab dem 1. Januar 2024 verzollte Waren gilt 8,1 % unabhängig vom Bestelldatum. Exporte bleiben befreit (Satz 0 %).

Leasing und Langzeitmiete

Bei Leasingverträgen mit Monatsraten gilt der Satz des Monats, in dem die Rate fällig wird. Raten ab Januar 2024 unterliegen dem Satz von 8,1 %. Eine anteilige Berechnung einzelner Monatsraten ist nicht erforderlich, da die Leistung als monatlich abgeschlossen gilt.

Praktische Tipps

  • Aktualisieren Sie sofort alle Rechnungsvorlagen und Buchhaltungssysteme. Ein MWST-Satz-Fehler liegt in der Verantwortung des Rechnungsstellers: Wenn Sie 7,7 % statt 8,1 % angeben, müssen Sie die MWST trotzdem zu 8,1 % abliefern und die Differenz selbst tragen.
  • Für Dauerleistungen über den 1. Januar 2024 hinweg erstellen Sie eine präzise Pro-rata-Berechnung. Dokumentieren Sie das Aufteilungskriterium für den Fall, dass die ESTV bei einer Kontrolle Erläuterungen verlangt.
  • Wenn Sie die Saldosteuersatz-Methode anwenden, prüfen Sie Ihren neuen spezifischen Saldosteuersatz: Die ESTV hat die aktualisierte Liste in der MWST-Info 19 veröffentlicht. Ein Fehler beim Saldosteuersatz kann erhebliche Auswirkungen auf die Abrechnung haben.
  • Informieren Sie Ihre Kunden proaktiv über die Satzänderung, besonders bei Festpreisverträgen inklusive MWST. Eine nicht kommunizierte Erhöhung kann zu Streitigkeiten führen und der Geschäftsbeziehung schaden.
  • Bewahren Sie die Übergangsdokumentation auf: Dokumentieren Sie für jede jahresübergreifende Leistung das tatsächliche Leistungsdatum und den angewandten Satz. Diese Dokumentation ist im Falle einer MWST-Revision unerlässlich.
  • Nutzen Sie AccountEX für die automatische Übergangsverwaltung: Die Software wendet automatisch den korrekten Satz basierend auf dem Leistungsdatum an und erstellt MWST-Abrechnungen mit der korrekten Trennung zwischen alten und neuen Sätzen.
  • Beachten Sie, dass die Erhöhung dauerhaft ist und kein Ablaufdatum hat. Die Sätze von 8,1 % / 2,6 % / 3,8 % bleiben bis zu einer allfälligen neuen Gesetzesänderung in Kraft — eine automatische Rückkehr zu den früheren Sätzen ist nicht vorgesehen.

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