Was ist die Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine der Säulen des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Sie wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verwaltet und durch paritätische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die ALV garantiert ein Ersatzeinkommen für Personen, die unfreiwillig ihre Stelle verlieren.
Das schweizerische System zeichnet sich durch einen aktiven Ansatz bei der Arbeitslosigkeit aus: Neben der Auszahlung von Taggeldern finanziert die ALV Programme zur beruflichen Wiedereingliederung, Weiterbildungskurse und arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM), um die Rückkehr ins Erwerbsleben zu erleichtern.
Die Leistungen werden über kantonale und private (gewerkschaftliche) Arbeitslosenkassen ausbezahlt, während die Vermittlung und Überwachung der Stellensuche von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) wahrgenommen werden.
So funktioniert das ALV-System
Die Arbeitslosenversicherung basiert auf vier Grundprinzipien:
Paritätische Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 1,1 % des Bruttolohns (bis CHF 148’200). Für höhere Löhne gilt ein zusätzlicher Solidaritätsbeitrag von 0,5 % je Partei.
Versicherungsprinzip
Um Anspruch auf Leistungen zu haben, muss während einer Mindestdauer (Beitragszeit) Beiträge entrichtet worden sein. Es handelt sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Versicherung auf der Grundlage geleisteter Beiträge.
Obligatorische Aktivierung
Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, ist verpflichtet, aktiv eine Stelle zu suchen und an den vom RAV vorgeschlagenen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen.
Befristete Leistungen
Die Taggelder sind zeitlich begrenzt (200 bis 520 Taggelder je nach Alter und Beitragszeit), um die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Anspruchsvoraussetzungen
- In der Schweiz wohnhaft sein und über eine Bewilligung verfügen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Schweizer Bürger, Ausweis C, B, L)
- Mindestens 12 Monate ALV-Beiträge in den letzten 2 Jahren entrichtet haben (Beitragszeit) oder von der Beitragspflicht aus anerkannten Gründen befreit sein
- Ganz oder teilweise arbeitslos sein (auch Kurzarbeit berechtigt zu Teilleistungen)
- Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Verdienstausfall von mindestens 2 Arbeitstagen in zwei aufeinanderfolgenden Wochen)
- Vermittlungsfähig sein: verfügbar, fähig und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
- Die Kontrollpflichten erfüllt haben: Anmeldung beim RAV, Teilnahme an Beratungsgesprächen, Nachweis der Stellensuche
Wer ohne anerkannte Gründe kündigt, wird mit einer Einstelltage bestraft (1 bis 60 Tage ohne Entschädigung). Gleiches gilt bei Kündigung durch eigenes Verschulden.
Wer hat keinen Anspruch
- Selbstständig Erwerbende (sie sind nicht ALV-versichert)
- Personen, die die Mindestbeitragszeit nicht erreicht haben und nicht befreit sind
- Bezüger einer vollen IV-Rente
- Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben (mit Ausnahmen für verbleibende Beitragszeiten)
Dauer und Höhe der Leistungen
Die Höhe des Taggeldes und die maximale Anzahl Taggelder hängen von der persönlichen Situation und der Beitragszeit ab:
| Situation | Betrag | Max. Taggelder |
|---|---|---|
| < 25 Jahre, ohne Unterhaltspflicht | 70 % des versicherten Verdienstes | 200 Taggelder |
| 25–54 Jahre, Beitragszeit ≥ 12 Monate | 70 % (80 % mit unterhaltsberechtigten Kindern oder Verdienst < CHF 3’797) | 260 Taggelder |
| 55–59 Jahre, Beitragszeit ≥ 18 Monate | 70 % (80 % mit unterhaltsberechtigten Kindern oder Verdienst < CHF 3’797) | 400 Taggelder |
| 60–64/65 Jahre, Beitragszeit ≥ 22 Monate | 70 % (80 % mit unterhaltsberechtigten Kindern oder Verdienst < CHF 3’797) | 520 Taggelder |
| Von der Beitragspflicht befreite Personen | 70 % (Pauschalbetrag gemäss AVIG Art. 13) | 90 Taggelder |
Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 148’200 pro Jahr (CHF 12’350/Monat). Das Taggeld entspricht 1/21,7 des versicherten Monatsverdienstes, multipliziert mit dem Entschädigungssatz (70 % oder 80 %).
Pflichten während der Arbeitslosigkeit
Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, unterliegt Pflichten, deren Verletzung Sanktionen (Einstellung der Taggelder) nach sich zieht:
Anmeldung beim RAV
Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorstellig werden. Das RAV weist einen persönlichen Berater zu, der den gesamten Prozess begleitet.
Dokumentierte Stellensuche
Eine Mindestanzahl monatlicher Bewerbungen durchführen (in der Regel 8–12, je nach Kanton) und diese im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentieren, das monatlich einzureichen ist.
Beratungsgespräche
An allen vom RAV-Berater festgelegten periodischen Gesprächen teilnehmen (in der Regel alle 2–4 Wochen). Unentschuldigtes Fernbleiben führt zur Einstellung der Taggelder.
Annahme zumutbarer Arbeit
Jede vom RAV als zumutbar erachtete Arbeit annehmen, auch wenn sie nicht genau dem bisherigen Beruf entspricht, sofern die branchenüblichen Mindestbedingungen eingehalten werden.
Teilnahme an AMM
An Wiedereingliederungsprogrammen (Praktika, Kurse, Beschäftigungsprogramme) teilnehmen, die vom RAV vorgeschlagen oder zugewiesen werden. AMM sind obligatorisch und die Teilnahme kürzt die Taggelder nicht.
Rechtzeitige Meldung
Dem RAV und der Arbeitslosenkasse jede Änderung unverzüglich melden: Zwischenverdienst, Krankheit, Unfall, Auslandreise, erhaltene Stellenangebote.
Steuerliche Auswirkungen der ALV-Taggelder
Arbeitslosenentschädigungen haben wichtige steuerliche Auswirkungen, die zu beachten sind:
Steuerbares Einkommen
ALV-Taggelder sind vollumfänglich steuerpflichtiges Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Die Arbeitslosenkasse stellt eine Jahresbescheinigung mit dem Gesamtbetrag aus.
Quellensteuer
Für Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B (und andere quellenbesteuerte Personen) zieht die Arbeitslosenkasse die Quellensteuer direkt von den Taggeldern ab, analog zum Arbeitgeber beim Lohn.
Sozialversicherungsbeiträge
Von ALV-Taggeldern werden keine AHV/IV/EO- oder ALV-Beiträge abgezogen. Die Arbeitslosenkasse zahlt jedoch BVG-Beiträge (2. Säule) an eine Auffangeinrichtung, wenn die versicherte Person keiner anderen Einrichtung angeschlossen ist.
Reduzierte Abzüge
Während der Arbeitslosigkeit können Berufsauslagen (Fahrkosten, Verpflegung) nicht abgezogen werden, da keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Säule-3a-Beiträge bleiben jedoch abzugsfähig (sofern AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen vorliegt).
Zwischenverdienst
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Arbeitslosigkeit (Zwischenverdienst) werden das Erwerbseinkommen und die Kompensationszahlungen zusammengezählt und gemeinsam besteuert.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange muss ich gearbeitet haben, um Anspruch auf Taggelder zu haben?
Es sind mindestens 12 Beitragsmonate in den letzten 2 Jahren erforderlich. Ausländische Beitragszeiten (EU/EFTA) werden ebenfalls berücksichtigt, sofern anschliessend mindestens 3 Beitragsmonate in der Schweiz geleistet wurden. Bestimmte Kategorien (Studienabgänger, Personen nach langer Krankheit) können von der Beitragspflicht befreit werden.
Kann ich ALV-Taggelder beziehen, wenn ich freiwillig kündige?
Ja, aber es wird eine Einstelltage (Sanktion) von 1 bis 60 Arbeitstagen ohne Entschädigung verhängt, je nach Umständen. Wenn die Kündigung auf anerkannte Gründe zurückzuführen ist (dokumentiertes Mobbing, Umzug des Ehepartners, missbräuchliche Arbeitsbedingungen), wird die Einstellung reduziert oder aufgehoben.
Zählen Arbeitslosentaggelder für die AHV?
Nein, von ALV-Taggeldern werden keine AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Das bedeutet, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit Lücken in der 1. Säule verursachen können. Es ist ratsam, den individuellen AHV-Kontoauszug zu prüfen und bei Bedarf freiwillige Beiträge zu leisten.
Kann ich während der Arbeitslosigkeit ins Ausland reisen?
Nur mit Bewilligung des RAV. Für kurze Ferien (in der Regel bis 5 Tage pro Kontrollperiode) kann die Abwesenheit bewilligt werden, die Taggelder für diese Tage entfallen jedoch. Für die Stellensuche im EU/EFTA-Raum können die Taggelder für 3–6 Monate exportiert werden (Formular PD U2).
Was passiert, wenn ich eine vom RAV vorgeschlagene Stelle ablehne?
Die ungerechtfertigte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt zu einer Einstellung der Taggelder von 1 bis 60 Tagen. Die Arbeit gilt als zumutbar, wenn sie dem Alter und Gesundheitszustand entspricht und die Entlöhnung den branchenüblichen Mindestbedingungen genügt. Sie muss nicht der Ausbildung oder dem bisherigen Beruf entsprechen.
Was passiert am Ende des Taggeldanspruchs?
Sind alle Taggelder aufgebraucht (Ende des Anspruchs), können ohne neue Rahmenfrist mit neuer Beitragszeit keine weiteren ALV-Leistungen bezogen werden. Wer weiterhin ohne Arbeit ist, kann sich an die kommunale oder kantonale Sozialhilfe wenden oder Ergänzungsleistungen beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Praktische Tipps
- Melden Sie sich sofort am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV an — jeder Tag Verzögerung bedeutet verlorene Taggelder
- Dokumentieren Sie alle Bewerbungen sorgfältig: Bewahren Sie Kopien von E-Mails, Briefen und Antworten auf. Ein unvollständiges Suchformular kann zu einer Einstellung führen
- Zahlen Sie auch während der Arbeitslosigkeit weiter in die Säule 3a ein: ALV-Taggelder gelten für 3a-Zwecke als Ersatzerwerbseinkommen
- Nutzen Sie die vom RAV angebotenen Weiterbildungs- und Umschulungsprogramme: Sie sind kostenlos und erhöhen Ihre Wiedereingliederungschancen erheblich
- Prüfen Sie die Auswirkungen der Arbeitslosigkeit auf Ihre AHV-Beiträge und Pensionskasse: Möglicherweise entstehen Lücken, die später zu schliessen sind
- Verwenden Sie AccountEX, um bezogene Taggelder, Zwischenverdienste und Steuerabzüge während der Arbeitslosigkeit zu verfolgen — für die Steuererklärung haben Sie alles übersichtlich bereit
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