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10 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert: 2026-04-07·Freelancer · Einzelunternehmen · Selbständige

AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Schweiz

Alles, was Sie über die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge wissen müssen: Beitragssätze, Berechnung, Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Zahlungsfristen.

Was sind AHV/IV/EO-Beiträge

In der Schweiz ist jede Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherungen der 1. Säule zu entrichten: AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung, die Militärdienst, Zivilschutz und Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub abdeckt).

Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden — bei denen die Beiträge je hälftig mit dem Arbeitgeber geteilt werden — tragen Selbständige die gesamte Beitragslast allein. Der kombinierte AHV/IV/EO-Beitragssatz beträgt 10,6% des Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wobei für tiefere Einkommen eine sinkende Beitragsskala gilt.

Zusätzlich zu den AHV/IV/EO-Beiträgen entrichten Selbständige auch Beiträge für Ergänzungsleistungen (EL) und Verwaltungskosten, wodurch der effektive Gesamtsatz leicht über 10,6% liegt. Die Verwaltung obliegt den kantonalen oder beruflichen Ausgleichskassen.

Wer muss Beiträge zahlen

Folgende Personen sind als Selbständige zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen verpflichtet:

  • Inhaber von Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
  • Freiberuflich Tätige (Anwälte, Architekten, Ärzte, Berater usw.)
  • Freelancer mit mindestens einem Auftraggeber (auch ohne Handelsregistereintrag)
  • Künstler, Handwerker und Gewerbetreibende, die selbständig tätig sind
  • Selbständige Landwirte
  • Gesellschafter von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (für den zugewiesenen Einkommensanteil)

Der Selbständigenstatus wird von der Ausgleichskasse bestimmt, nicht vom Beitragszahler. Entscheidende Kriterien sind: Mehrheit von Auftraggebern, Übernahme des wirtschaftlichen Risikos, eigene Investitionen und organisatorische Freiheit. Wenn Sie überwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeiten, können Sie als Arbeitnehmer umklassifiziert werden.

Beitragssätze 2026

Die AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständige werden auf dem Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet. Für Jahreseinkommen unter CHF 58'800 gilt eine sinkende Beitragsskala:

Jährliches NettoeinkommenAHV/IV/EO-SatzJahresbeitrag
Bis CHF 9'800CHF 514 (Minimum)
CHF 9'800 – 17'5005,371%CHF 526 – 940
CHF 17'500 – 21'4005,509%CHF 965 – 1'179
CHF 21'400 – 25'3005,786%CHF 1'238 – 1'464
CHF 25'300 – 29'2006,339%CHF 1'604 – 1'851
CHF 29'200 – 33'1007,168%CHF 2'093 – 2'373
CHF 33'100 – 37'0007,997%CHF 2'647 – 2'959
CHF 37'000 – 58'8008,964%–10,303%CHF 3'317 – 6'058
Ab CHF 58'80010,6%CHF 6'233+

Die Sätze umfassen AHV (8,7%), IV (1,4%) und EO (0,5%). Bei Einkommen bis CHF 9'800 gilt der Mindestbeitrag von CHF 514 pro Jahr. Zu diesen Beträgen kommen Beiträge für Ergänzungsleistungen und Verwaltungskosten der Ausgleichskasse hinzu.

Wie die Beiträge berechnet werden

Die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständige folgt einem präzisen Verfahren, basierend auf dem Nettoeinkommen des laufenden Jahres:

1

Nettoeinkommen bestimmen

Gehen Sie vom Bruttoeinkommen Ihrer selbständigen Tätigkeit aus und ziehen Sie die abzugsfähigen Berufsauslagen (Büromiete, Material, Berufsversicherungen, Abschreibungen usw.) ab, um das Nettoeinkommen zu ermitteln.

2

Persönliche Beiträge abziehen

Vom Nettoeinkommen werden 50% der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Da der Beitrag vom Einkommen und das Einkommen vom Beitrag abhängt, wendet die Ausgleichskasse eine iterative Formel oder die offizielle Tabelle an.

3

Richtigen Satz anwenden

Ermitteln Sie die Einkommensstufe in der Beitragsskala und wenden Sie den entsprechenden Satz an. Übersteigt das Einkommen CHF 58'800, gilt der Einheitssatz von 10,6%.

4

Zusatzbeiträge addieren

Zu den AHV/IV/EO-Beiträgen kommen die Beiträge für Ergänzungsleistungen (EL) und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse (zwischen 0,5% und 2% je nach Kasse) hinzu.

5

Mindestbeitrag prüfen

Bei sehr niedrigem oder keinem Einkommen muss dennoch der jährliche Mindestbeitrag von CHF 514 (AHV/IV/EO) entrichtet werden. Dieser Betrag gilt auch für Personen mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit unter der Schwelle.

Berechnungsbeispiel

Bruttoeinkommen aus selbständiger TätigkeitCHF 120'000
Abzugsfähige Berufsauslagen– CHF 20'000
Massgebendes Nettoeinkommen (nach Beitragsabzug)CHF 94'715
Angewandter Satz10,6%
Jährliche AHV/IV/EO-Beiträge≈ CHF 10'040

Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Jede selbständig erwerbende Person muss einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sein. Folgende Schritte sind erforderlich:

1

Tätigkeitsbeginn melden

Innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihrer Wohngemeinde oder bei einer Verbandsausgleichskasse Ihrer Branche anmelden.

2

Unterlagen einreichen

Die Kasse benötigt: Kopie des Handelsregistereintrags (falls vorhanden), Auftragsverträge, ausgestellte Rechnungen, eventuell einen Geschäftsplan. Ziel ist die Überprüfung des Selbständigenstatus.

3

Anschlussbestätigung erhalten

Die Ausgleichskasse prüft die Unterlagen und bestätigt den Selbständigenstatus mit einer formellen Verfügung. Sie erhalten eine Anschlussnummer und Zahlungsanweisungen.

4

Vorläufige Zahlungen (Akontozahlungen)

Die Kasse legt vierteljährliche oder monatliche Akontozahlungen auf Basis des geschätzten Einkommens fest. Sie können eine Anpassung beantragen, wenn sich Ihr Einkommen gegenüber der ursprünglichen Schätzung wesentlich ändert.

5

Jährliche Abrechnung

Nach der definitiven Steuerveranlagung berechnet die Ausgleichskasse die Beiträge auf dem tatsächlichen Einkommen neu. Allfällige Differenzen — Nachzahlung oder Gutschrift — werden abgerechnet.

Fristen und Zahlungsmodalitäten

Die AHV/IV/EO-Beiträge sind regelmässig an die Ausgleichskasse zu entrichten. Folgendes sollten Sie wissen:

Zahlungsrhythmus

Die Beiträge sind vierteljährlich fällig (bis zum 10. des auf das Quartalsende folgenden Monats). Ausgleichskassen können bei höheren Beträgen auch monatliche Zahlungen anbieten.

Akontozahlungen auf geschätztes Einkommen

Die vierteljährlichen Zahlungen basieren auf dem voraussichtlichen Einkommen des laufenden Jahres. Weicht das tatsächliche Einkommen erheblich von der Schätzung ab, können (und sollten) Sie eine Anpassung der Akontozahlungen beantragen.

Abrechnung nach Steuerveranlagung

Nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung (in der Regel 1–2 Jahre später) erstellt die Ausgleichskasse die Abrechnung. Bei Überzahlung erhalten Sie eine Rückerstattung; bei Unterzahlung müssen Sie die Differenz zuzüglich Verzugszinsen (5% pro Jahr) nachzahlen.

Zahlungsmethoden

Zahlung per Einzahlungsschein (QR-Rechnung), E-Banking, Dauerauftrag oder Lastschrift. Die Kasse sendet Rechnungen mit QR-Code für die Zahlung.

Verzugszinsen werden automatisch auf verspätete Beiträge zum Satz von 5% pro Jahr erhoben. Bei anhaltender Nichtzahlung kann die Kasse ein Betreibungsverfahren (SchKG) einleiten.

Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge

Die von Selbständigen gezahlten AHV/IV/EO-Beiträge sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Die wichtigsten Punkte:

Vollständiger Einkommensabzug

Tatsächlich bezahlte AHV/IV/EO-Beiträge sind zu 100% vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar — sowohl bei der direkten Bundessteuer (DBSt) als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

50%-Abzug in der Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der AHV-Beiträge selbst werden 50% der persönlichen Beiträge vom massgebenden Einkommen abgezogen. Dieser Mechanismus reduziert die Berechnungsgrundlage und verhindert eine zirkuläre Doppelbelastung.

Säule-3a-Beiträge

Selbständige ohne Pensionskasse (2. Säule) können bis zu CHF 36'288 (20% des Nettoeinkommens, max. CHF 36'288) in die Säule 3a einzahlen — vollständig abzugsfähig. Mit Pensionskassenanschluss liegt die Grenze bei CHF 7'258 (Beträge 2026).

Verwaltungskosten

Auch die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und die Beiträge für Ergänzungsleistungen (EL) sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Praktische Tipps für Selbständige

  • Melden Sie sich innerhalb von 90 Tagen nach Tätigkeitsbeginn bei der Ausgleichskasse an — Verzögerungen führen zu Nachzahlungen mit 5% Verzugszinsen
  • Wenn Ihr Einkommen stark schwankt, beantragen Sie sofort eine Anpassung der Akontozahlungen, um hohe Nachzahlungen und Zinsen zu vermeiden
  • Legen Sie regelmässig 12–15% des Umsatzes für AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungskosten zurück — lassen Sie sich nicht von der Abrechnung überraschen
  • Nutzen Sie den Säule-3a-Abzug bis zum Maximum (CHF 36'288 ohne Pensionskasse): Er ist das stärkste Steueroptimierungsinstrument für Selbständige
  • Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege für Berufsauslagen auf: Sie reduzieren das Nettoeinkommen und damit auch die AHV-Beiträge
  • Erwägen Sie den freiwilligen Anschluss an die 2. Säule (BVG), wenn Ihr Einkommen CHF 22'050 übersteigt: Das verbessert Ihre Vorsorge und senkt das steuerbare Einkommen zusätzlich
  • Nutzen Sie AccountEX, um Einnahmen, Ausgaben und Beiträge automatisch das ganze Jahr über zu erfassen — so haben Sie die Berechnungsgrundlage stets im Griff und Ihre Steuererklärung geht schneller

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