Was ist der automatische Informationsaustausch
Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) ist ein internationaler Mechanismus, durch den Finanzinstitute eines Landes automatisch Daten über Konten von nicht ansässigen Steuerpflichtigen erheben und an die Steuerbehörden der jeweiligen Wohnsitzstaaten übermitteln.
Die Schweiz hat sich diesem Standard 2014 angeschlossen und 2018 den ersten Datenaustausch durchgeführt. Heute tauscht sie Informationen mit über 100 Partnerländern aus, in Übereinstimmung mit dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (GMS/CRS). Der Austausch erfolgt jährlich und vollautomatisch, ohne dass ein spezifisches Ersuchen erforderlich ist.
Für Schweizer Steuerpflichtige mit Konten im Ausland und für im Ausland ansässige Personen mit Konten in der Schweiz hat der AIA konkrete Auswirkungen: Finanzdaten werden systematisch mit den Behörden des steuerlichen Wohnsitzstaates geteilt, was es praktisch unmöglich macht, nicht deklariertes Vermögen zu verbergen.
Der Gemeinsame Meldestandard (GMS/CRS)
Der GMS ist der globale Standard, den die OECD 2014 im Auftrag der G20 für den automatischen Austausch von Finanzinformationen entwickelt hat. Er basiert auf dem US-amerikanischen FATCA-Modell, hat aber eine multilaterale Reichweite und umfasst über 100 Jurisdiktionen.
Kernpunkte des GMS
- Von der OECD entwickelt und von über 100 Jurisdiktionen weltweit übernommen, einschliesslich der Schweiz seit 2017 (erster Austausch 2018)
- Verpflichtet Finanzinstitute (Banken, Versicherungen, Fonds, Trusts), Kontoinhaber zu identifizieren, die steuerlich nicht ansässig sind
- Die erhobenen Daten werden jährlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt, die sie an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weiterleitet
- Der Standard sieht Sorgfaltspflichten zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit vor
In der Schweiz wurde der GMS mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) umgesetzt, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Die ESTV ist die zuständige Behörde für die Übermittlung und den Empfang von Daten mit den Partnerstaaten.
Wie der Austauschprozess funktioniert
Der automatische Austausch folgt einem klar definierten jährlichen Zyklus unter Beteiligung von Finanzinstituten, nationalen Behörden und ausländischen Behörden:
Datenerhebung durch Finanzinstitute
Schweizer Banken, Versicherungen, Investmentfonds und andere Finanzinstitute identifizieren Kontoinhaber mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland. Für jedes meldepflichtiges Konto erheben sie relevante persönliche und finanzielle Daten durch Sorgfaltspflichtverfahren (Selbstauskunft des Kunden, Dokumentenprüfung).
Übermittlung an die ESTV
Bis Ende Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres übermitteln die Finanzinstitute die erhobenen Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem standardisierten elektronischen Format (XML CRS).
Austausch zwischen Steuerbehörden
Die ESTV prüft die erhaltenen Daten und übermittelt sie verschlüsselt an die zuständigen Steuerbehörden der Partnerländer, in der Regel bis September. Gleichzeitig erhält die ESTV Daten über im Ausland gehaltene Konten von Schweizer Steuerpflichtigen.
Nutzung durch die Steuerbehörden
Die kantonalen Steuerbehörden erhalten die Daten von der ESTV und gleichen sie mit den von den Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen ab. Allfällige Unstimmigkeiten (nicht deklarierte Konten, verschwiegene Einkünfte) können Nachfragen oder Nachsteuerverfahren auslösen.
Welche Daten werden ausgetauscht
Der GMS sieht den Austausch detaillierter Informationen über Finanzkonten vor. Hier sind die fünf Hauptkategorien der übermittelten Daten:
Identifikationsdaten des Kontoinhabers
Name, Adresse, Geburtsdatum, steuerlicher Wohnsitzstaat, Steueridentifikationsnummer (TIN). Für Rechtsträger: Firmenname, Sitzadresse und TIN.
Kontonummer und -typ
Kontonummer (IBAN oder gleichwertig), Kontotyp (Girokonto, Depot, Wertschriftenkonto, Versicherungsvertrag mit Rückkaufswert, Investmentfondsanteil).
Kontosaldo oder -wert
Saldo per 31. Dezember des Berichtsjahres (oder zum Schliessungsdatum, falls das Konto im Laufe des Jahres geschlossen wurde). Bei Versicherungsverträgen: Rückkaufswert oder Kapitalisierungswert.
Finanzerträge
Zinsen, Dividenden, Erlöse aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Finanzanlagen (Bruttoerlöse), sonstige vom Konto im Berichtszeitraum erwirtschaftete Erträge.
Meldendes Finanzinstitut
Name und Identifikationsnummer des Schweizer Finanzinstituts, das das Konto führt und die Daten übermittelt (Bank, Versicherung, Fonds, Vermögensverwalter).
Die ausgetauschten Daten betreffen ausschliesslich Finanzkonten — es werden keine Informationen über Immobilien, Fahrzeuge oder andere nicht-finanzielle Vermögenswerte übermittelt. Allerdings können die Kontosalden indirekt Rückschlüsse auf die Gesamtvermögenslage zulassen.
Wer vom AIA betroffen ist
Der automatische Austausch betrifft jeden, der Finanzkonten in einem anderen Land als seinem steuerlichen Wohnsitzstaat hält. In der Praxis betroffen sind:
- Schweizer Einwohner mit Bankkonten, Wertschriftendepots oder Versicherungspolicen in einem der GMS-Partnerländer (z.B. Italien, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich)
- Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Daten über Schweizer Konten an das Herkunftsland (oder den früheren steuerlichen Wohnsitzstaat) übermittelt werden
- Grenzgänger mit Konten sowohl in der Schweiz als auch im Wohnsitzstaat — Daten werden in beide Richtungen ausgetauscht
- Inhaber von Rechtsträgern (Gesellschaften, Trusts, Stiftungen) mit Finanzkonten im Ausland — der GMS sieht die Durchsicht passiver Rechtsträger vor, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren
- Begünstigte von Lebensversicherungen und Versicherungsverträgen mit Anlagekomponente bei ausländischen Finanzinstituten
- Inhaber von Anteilen an im Ausland domizilierten Investmentfonds, einschliesslich luxemburgischer oder irischer ETFs und Fonds
Wer nicht betroffen ist
Konten von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz im selben Land wie das Finanzinstitut unterliegen keinem Austausch (z.B. ein Schweizer Einwohner mit einem Konto nur in der Schweiz). Zudem können Konten mit einem Saldo unter USD 250'000 per 31. Dezember für Rechtsträger von der Meldung ausgenommen werden (nicht für natürliche Personen, für die kein Mindestschwellenwert besteht).
Pflichten für Steuerpflichtige
Der AIA schafft keine neuen Deklarationspflichten für Steuerpflichtige — die Pflicht zur Deklaration aller Einkünfte und des Vermögens bestand bereits. Er macht die Einhaltung dieser Pflichten jedoch wesentlich besser überprüfbar:
Alle ausländischen Konten deklarieren
Bankkonten, Wertschriftendepots und Versicherungspolicen im Ausland müssen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden (Vermögen und Einkünfte). Die ESTV erhält nun dieselben Daten über den AIA und kann die Informationen automatisch abgleichen.
Ausländische Einkünfte angeben
Zinsen, Dividenden und andere Finanzerträge aus ausländischen Konten sind in der Schweiz steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Die DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) regeln die Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Quellensteuer.
Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit
Bei der Eröffnung eines neuen Bankkontos (in der Schweiz oder im Ausland) verlangt das Finanzinstitut eine Selbstauskunft (Self-Certification) mit Angabe des steuerlichen Wohnsitzstaates und der Steueridentifikationsnummer (TIN). Die Angabe falscher Informationen ist strafrechtlich verfolgbar.
Selbstauskunft aktualisieren
Bei einem Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes (z.B. Umzug von der Schweiz ins Ausland oder umgekehrt) muss der Kontoinhaber die Änderung unverzüglich dem Finanzinstitut mitteilen und die Selbstauskunft aktualisieren.
Mit den Steuerbehörden kooperieren
Wenn die kantonale Steuerbehörde Unstimmigkeiten zwischen den über den AIA erhaltenen Daten und der eingereichten Steuererklärung feststellt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, Erläuterungen und Belege zu liefern. Fehlende Kooperation kann die Sanktionen verschärfen.
Folgen bei Nichtdeklaration
Mit dem AIA verfügen die Schweizer Steuerbehörden nun über detaillierte Daten zu im Ausland gehaltenen Konten der Steuerpflichtigen. Die Folgen nicht deklarierter Vermögenswerte können erheblich sein:
Nachsteuerverfahren
Wird ein nicht deklariertes Auslandskonto entdeckt, leitet die Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren zur Nachforderung der hinterzogenen Steuern ein. Die Nachforderung kann bis zu 10 vorangegangene Steuerjahre umfassen, mit Verzugszinsen (typischerweise 3–5 % pro Jahr je nach Kanton).
Straflose Selbstanzeige
Wer freiwillig bisher nicht deklariertes Vermögen offenlegt, kann von der straflosen Selbstanzeige profitieren (einmal im Leben). Die Nachsteuern mit Zinsen werden bezahlt, aber ohne Busse. Diese Option wird dringend empfohlen, bevor die Steuerbehörde die Unregelmässigkeit über AIA-Daten entdeckt.
Busse wegen Steuerhinterziehung
Entdeckt die Steuerbehörde die nicht deklarierten Konten selbständig (z.B. über AIA-Daten), wird die Steuerhinterziehung mit einer Busse von 1/3 bis zum 3-fachen der hinterzogenen Steuer geahndet. Im Wiederholungsfall kann die Busse bis zum 4-fachen des hinterzogenen Betrags betragen.
Steuerbetrug
Die Verwendung gefälschter oder verfälschter Urkunden zur Verheimlichung von Vermögenswerten (z.B. fiktive Inhaberschaft, Strohmänner) stellt Steuerbetrug dar, der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, zusätzlich zur Nachsteuer und der Busse wegen Hinterziehung.
Häufige Fragen zum AIA/GMS
Tauscht die Schweiz Informationen mit allen Ländern aus?
Nein, der Austausch findet nur mit Partnerländern statt, mit denen die Schweiz den AIA aktiviert hat. Ende 2025 sind über 100 Jurisdiktionen aktiv, darunter alle EU-Länder, das Vereinigte Königreich, Singapur, Hongkong, Australien und viele weitere. Die vollständige Liste wird auf der Website der ESTV veröffentlicht. Einige Länder (z.B. die USA) nehmen nicht am GMS teil, haben aber ein bilaterales FATCA-Abkommen.
Betreffen die ausgetauschten Daten auch normale Girokonten?
Ja, es werden Daten zu allen Arten von Finanzkonten ausgetauscht: Girokonten, Sparkonten, Wertschriftenkonten, Versicherungspolicen mit Rückkaufswert und Investmentfondsanteile. Für natürliche Personen gibt es keinen Mindestsaldo.
Kann ich erfahren, welche Daten über mich übermittelt wurden?
Ja, gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) haben Sie das Recht, bei der ESTV anzufragen, welche Sie betreffenden Daten übermittelt oder empfangen wurden. Die Anfrage ist schriftlich an die ESTV, Abteilung Internationale Angelegenheiten, in Bern zu richten.
Ich habe ein Konto im Ausland, das ich nie deklariert habe. Was soll ich tun?
Am besten reichen Sie so schnell wie möglich eine straflose Selbstanzeige ein, bevor die Steuerbehörde die AIA-Daten mit Ihrer Steuererklärung abgleicht. Bei der Selbstanzeige zahlen Sie die Nachsteuern (bis zu 10 Jahre) mit Zinsen, aber ohne Busse. Entdeckt die Behörde die Unregelmässigkeit selbst, kann die Busse das 1- bis 3-fache der hinterzogenen Steuer betragen.
Werden Gemeinschaftskonten für beide Inhaber gemeldet?
Ja, bei Gemeinschaftskonten wird der gesamte Saldo für jeden Mitinhaber gemeldet. Die Steuerbehörden des Wohnsitzstaates jedes Inhabers erhalten die vollständigen Kontodaten einschliesslich des Gesamtsaldos.
Fallen Kryptowährungen unter den AIA/GMS?
Derzeit fallen Kryptowährungen, die in persönlichen Wallets (Self-Custody) gehalten werden, nicht unter den GMS. Allerdings könnten Kryptowährungen bei zentralisierten Börsen oder regulierten Verwahrern als Finanzinstitute meldepflichtig sein. Die OECD hat das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) entwickelt, das viele Länder — einschliesslich der Schweiz — ab 2026-2027 umsetzen wollen.
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