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11 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert: 2026-04-15·KMU · Arbeitgeber · HR · Treuhänder

Unfallversicherung (UVG): Arbeitgeberpflichten und buchhalterische Integration

BU- und NBU-Deckung, Prämienaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Lohndeklaration, SUVA vs. private Versicherer: Alles für die korrekte Verwaltung der Unfallversicherung im Unternehmen.

Die Unfallversicherung im Schweizer System

Die Unfallversicherung (UVG/LAINF/LAA) ist eine der obligatorischen Sozialversicherungen der Schweiz, in Kraft seit 1984. Sie deckt alle Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag, unabhängig von Beschäftigungsdauer oder -grad. Sie ist eine zwingende Arbeitgeberpflicht, deren Verletzung zivil- und strafrechtliche Haftung nach sich zieht.

Anders als die Krankenversicherung (KVG), die individuell und vom Einzelnen zu tragen ist, ist die Unfallversicherung ein kollektives System, finanziert durch Prämien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie deckt Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten ab, mit Leistungen wie ärztlicher Behandlung, Taggeldern, Invalidenrenten und Hinterlassenenleistungen.

Für Schweizer Arbeitgeber — besonders KMU mit ihren ersten Mitarbeitenden — stellt das UVG eine erhebliche administrative und buchhalterische Pflicht dar: Wahl des Versicherers, Lohndeklaration, Prämienaufteilung, Schadenmanagement und Integration in die Buchhaltung. Dieser Leitfaden deckt all diese Aspekte praktisch ab.

Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU)

Das UVG unterscheidet zwei grundlegende Unfallkategorien mit unterschiedlichen Regeln für Deckung und Prämienfinanzierung:

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Berufsunfall (BU)

Ein Unfall während der beruflichen Tätigkeit, am Arbeitsplatz oder auf Wegen, die direkt mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (Kundenbesuche, Fahrten zwischen Standorten). Eingeschlossen sind auch Unfälle in Pausen, wenn sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe befindet. Die BU-Prämie geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.

2

Nichtberufsunfall (NBU)

Ein Unfall ausserhalb der beruflichen Tätigkeit: in der Freizeit, beim Sport, in den Ferien, auf dem Arbeitsweg. Die NBU-Deckung ist obligatorisch für Arbeitnehmer, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Die NBU-Prämie geht grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers (Abzug vom Bruttolohn), sofern der GAV nichts anderes vorsieht.

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Berufskrankheiten

Krankheiten, die ausschliesslich oder vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden, sind Berufsunfällen gleichgestellt. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten findet sich in Anhang 1 der Unfallversicherungsverordnung (UVV). Beispiele: Asbestose, lärmbedingte Schwerhörigkeit, Kontaktekzem durch Chemikalien. Die Prämie ist in der BU-Prämie enthalten.

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Teilzeitbeschäftigte < 8 Stunden/Woche

Arbeitnehmer mit weniger als 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber sind nicht gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert, aber gegen Berufsunfälle (BU) und Wegunfälle (die in diesem Fall als Berufsunfälle gelten). Diese Arbeitnehmer müssen NBU über ihre eigene KVG-Krankenversicherung abdecken.

Leistungen der UVG-Versicherung

Die Unfallversicherung bietet deutlich grosszügigere Leistungen als die Krankenversicherung, ohne Franchise oder Kostenbeteiligung für die versicherte Person. Hier die wichtigsten Leistungen:

Ärztliche Behandlung

Das UVG deckt sämtliche unfallbedingten Heilungskosten vollständig: Arzt, Spital, Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel (Krücken, Prothesen). Anders als beim KVG gibt es keine Franchise (CHF 0), keine Kostenbeteiligung (CHF 0) und keinen Spitalbeitrag. Die versicherte Person zahlt nichts aus eigener Tasche für unfallbedingte Behandlung.

Taggeld (80% des Lohns)

Ab dem 3. Tag nach dem Unfall erhält die versicherte Person ein Taggeld von 80% des versicherten Lohns (maximal CHF 148'200 pro Jahr im 2026). Die ersten 2 Tage gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Art. 324a OR, Lohnfortzahlungspflicht). Das Taggeld wird bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder Festsetzung einer Invalidenrente bezahlt.

Invalidenrente

Verursacht der Unfall eine dauernde Invalidität mit einer Erwerbseinbusse von mindestens 10%, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Rente entspricht 80% des versicherten Lohns multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. Bei Vollinvalidität (100%) beträgt die maximale Rente 80% von CHF 148'200 = CHF 118'560/Jahr.

Integritätsentschädigung (IPAI)

Verursacht der Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität (z.B. Verlust eines Fingers, sichtbare Narben, dauernde Bewegungseinschränkung), hat die versicherte Person Anspruch auf eine Kapitalentschädigung proportional zum Beeinträchtigungsgrad. Der Höchstbetrag beträgt CHF 148'200 (100% Beeinträchtigung).

Hinterlassenenleistungen

Bei unfallbedingtem Tod der versicherten Person haben Hinterlassene Anspruch auf Renten: Der überlebende Ehegatte erhält 40% des versicherten Lohns, jedes Kind 15% (bis 25 Jahre bei Ausbildung). Die Summe der Hinterlassenenrenten darf 70% des versicherten Lohns nicht übersteigen.

Aufteilung der BU- und NBU-Prämien

Die Prämienaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgt präzisen Regeln des UVG. Das Verständnis dieser Regeln ist für die korrekte Lohnabrechnung wesentlich.

BU-Prämie: Arbeitgeberlast

Die Berufsunfallprämie geht vollständig zu Lasten des Arbeitgebers und darf auch nicht teilweise auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Der Satz variiert nach Wirtschaftszweig und Risikoklasse: von 0,04% für Bürotätigkeiten bis über 10% für Hochrisikotätigkeiten (Bau, Forstwirtschaft). Die SUVA stuft Betriebe in rund 140 Risikoklassen ein.

NBU-Prämie: Arbeitnehmerlast

Die Nichtberufsunfallprämie geht grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers und wird vom Bruttolohn auf der Lohnabrechnung abgezogen. Der NBU-Satz ist branchenübergreifend einheitlicher (ca. 1-2% des versicherten Lohns), da das Nichtberufsrisiko nicht von der Arbeitstätigkeit abhängt. Einige GAV sehen vor, dass der Arbeitgeber auch die NBU-Prämie als Sozialleistung übernimmt.

Maximal versicherter Lohn

UVG-Prämien werden auf dem Lohn bis zum versicherten Maximum von CHF 148'200 pro Jahr (2026) berechnet. Der darüber hinausgehende Lohnanteil ist nicht durch das UVG gedeckt und kann freiwillig durch eine Zusatzversicherung (UVG-Zusatz) versichert werden. Für Führungskräfte mit hohen Löhnen wird diese Zusatzdeckung dringend empfohlen.

Bonus-Malus und Prävention

Sowohl SUVA als auch private Versicherer wenden ein Bonus-Malus-System an: Betriebe mit tiefer Schadensquote profitieren von reduzierten Prämien, während solche mit vielen Schäden höhere Prämien zahlen. Investitionen in Unfallprävention (Schulung, Sicherheitsausrüstung, Ergonomie) senken die Prämien mittelfristig und die indirekten Kosten der Unsicherheit.

Praxisbeispiel: Für ein Dienstleistungsunternehmen mit 5 Mitarbeitenden und einer Lohnsumme von CHF 500'000 könnte die BU-Prämie 0,5% betragen (CHF 2'500/Jahr zu Lasten des Arbeitgebers) und die NBU-Prämie 1,5% (CHF 7'500/Jahr den Arbeitnehmern abgezogen). Die Prämien werden vom Versicherer jährlich in Rechnung gestellt, mit Nachberechnung basierend auf der effektiven Lohndeklaration.

Lohndeklaration an den Versicherer

Die Lohndeklaration ist eine jährliche Arbeitgeberpflicht gegenüber dem UVG-Versicherer. Die Deklaration bestimmt die definitiven Prämien des vergangenen Jahres und die provisorischen Prämien des laufenden Jahres.

  • Frist: Die Lohndeklaration muss in der Regel bis 31. Januar des Folgejahres eingereicht werden (SUVA) oder gemäss der Frist des privaten Versicherers. Verspätung kann zu einer Ermessensschätzung mit erhöhten Prämien führen
  • Inhalt: Gesamtlohnsumme aufgeteilt nach Risikoklasse (bei heterogenen Tätigkeiten), Anzahl Mitarbeitende und geleistete Arbeitsstunden. Bei der SUVA umfasst die Deklaration auch Temporärmitarbeitende und Praktikanten
  • Berechnungsgrundlage: Der massgebende Lohn umfasst Bruttolohn, Gratifikationen, Boni, Provisionen, Ferienvergütung und 13. Monatslohn. Ausgenommen sind Familienzulagen, Reisespesen und dokumentierte Spesenentschädigungen
  • Nachberechnung: Auf Basis der Deklaration berechnet der Versicherer die Differenz zwischen den während des Jahres bezahlten provisorischen Prämien und den definitiven Prämien basierend auf den effektiven Löhnen. Bei Lohnsummenerhöhung ist ein Nachschlag fällig; bei Reduktion gibt es eine Rückerstattung
  • Sanktionen: Ausbleibende oder verspätete Deklaration kann zu einer Ermessensschätzung der Lohnsumme führen (in der Regel um 10-20% erhöht) und einem Verwaltungskostenzuschlag. Bei absichtlicher Unterdeklaration haftet der Arbeitgeber persönlich für nicht gedeckte Leistungen

SUVA vs. private Versicherer

In der Schweiz kann die UVG-Versicherung bei der SUVA (öffentliche Anstalt) oder einem privaten Versicherer abgeschlossen werden, abhängig vom Wirtschaftszweig des Betriebs. Die Wahl ist nicht immer frei:

Bei der SUVA versicherte Betriebe (Pflicht)

Die SUVA versichert obligatorisch Betriebe in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Bau, Transport und Gastgewerbe (vollständige Liste in Art. 66 UVG). Diese Betriebe können keinen privaten Versicherer wählen. Die SUVA ist auch Vollzugsorgan für die Unfallverhütung in diesen Bereichen, mit Inspektions- und Verfügungsrecht.

Betriebe mit freier Wahl

Betriebe in den Bereichen Dienstleistungen, Handel, Finanzen, IT und freie Berufe können zwischen einem privaten Versicherer (z.B. Zürich, AXA, Helvetia, Mobiliar) oder teilweise einer Branchenversicherung wählen. Die Wahl basiert auf den angebotenen Prämien, Vertragsbedingungen und der Qualität des Schadenservice.

Prämien- und Servicevergleich

Die SUVA arbeitet ohne Gewinnabsicht und gibt Überschüsse als Prämienreduktionen zurück. Private Versicherer können für risikoarme Betriebe (Büros, Dienstleistungen) wettbewerbsfähigere Prämien und ein persönlicheres Schadenmanagement bieten. Es empfiehlt sich, Offerten von 2-3 Versicherern einzuholen und nicht nur die Prämie, sondern auch Ausschlüsse und Zuschläge zu vergleichen.

Versichererwechsel

Für Betriebe mit freier Wahl ist ein UVG-Versichererwechsel mit 3 Monaten Kündigungsfrist vor Ende des Versicherungsjahres möglich. Der neue Versicherer übernimmt ab dem folgenden 1. Januar. Während der Übergangsphase ist es wesentlich, dass keine Deckungslücken entstehen — alter und neuer Versicherer müssen koordiniert werden.

Integration in die Unternehmensbuchhaltung

Die korrekte Verbuchung von UVG-Prämien und erhaltenen Taggeldern ist wesentlich für die Transparenz der Personalkosten und die steuerliche Konformität. Hier die wichtigsten Buchungen:

  • BU-Prämien zu Lasten des Arbeitgebers: Buchung auf Konto 5730 'Unfallversicherungsprämien BU' (Personalaufwand). Die jährliche Prämienzahlung sollte monatlich abgegrenzt werden für eine korrekte Periodenabgrenzung
  • NBU-Prämien von Arbeitnehmern abgezogen: Der Lohnabzug wird als Reduktion des Bruttolohns gebucht (Haben Lohnkonto, Soll NBU-Abgrenzungskonto). Die Zahlung an den Versicherer schliesst das Abgrenzungskonto
  • Vom Versicherer erhaltene Taggelder: Als Reduktion des Personalaufwands gebucht (Haben Konto 5700 'Löhne' oder ein dediziertes Konto 5740 'Unfallversicherungserstattungen'), nicht als Ertrag
  • Jahresendabgrenzung: Die Differenz zwischen den bezahlten provisorischen Prämien und den definitiven Prämien basierend auf der effektiven Lohnsumme schätzen. Bei Lohnsummenerhöhung die geschätzte Differenz als transitorische Passiven abgrenzen (Konto 2300)
  • Lohndeklaration: Die beim UVG-Versicherer deklarierte Lohnsumme muss mit der bei der AHV-Ausgleichskasse und dem Steueramt deklarierten übereinstimmen (Lohnausweise). Abweichungen können Gegenkontrollen zwischen den verschiedenen Stellen auslösen

Tipps zur UVG-Verwaltung

  • Versichern Sie jeden Mitarbeitenden ab dem ersten Arbeitstag, auch während der Probezeit: Die UVG-Deckung ist ab dem ersten Beschäftigungstag obligatorisch und jede Lücke setzt den Arbeitgeber einer direkten Haftung für Heilungskosten und Taggelder aus
  • Überprüfen Sie, dass Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Wochenstunden über die KVG gegen Nichtberufsunfälle versichert sind: Informieren Sie sie schriftlich über den Ausschluss der NBU-Deckung
  • Für Betriebe mit freier Versichererwahl: Verhandeln Sie die Prämien alle 3-5 Jahre neu — der Markt ist wettbewerbsfähig und ein Vergleich kann Einsparungen von 10-20% ohne Deckungsreduktion erzielen
  • Investieren Sie in Prävention: Ein dokumentiertes Sicherheitsprogramm reduziert Schäden, senkt die Prämien langfristig (Bonus-Malus) und begrenzt indirekte Kosten (Absenzen, Stellvertretungen, Produktivitätsverlust)
  • Reichen Sie die Lohndeklaration fristgerecht und mit genauen Daten ein: Fehler generieren unerwartete Nachberechnungen und in schwerwiegenden Fällen rückwirkend erhöhte Prämien und Verwaltungssanktionen
  • AccountEX integriert die UVG-Prämienverwaltung in die Unternehmensbuchhaltung: automatische NBU-Abzugsberechnung auf Lohnabrechnungen, BU-Prämienabgrenzung, Versichererabstimmung und Erstellung der jährlichen Lohndeklaration

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