Warum KMU Freizügigkeit und Teilpensionierung planen müssen
In der Schweiz ist die berufliche Vorsorge (BVG) fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Wenn eine Mitarbeitende Person den Arbeitgeber wechselt, sich teilweise pensionieren lässt oder gegen Ende der Laufbahn die Arbeitszeit reduziert, lösen sich gesetzliche Pflichten und finanzielle Auswirkungen aus, die KMU nicht unterschätzen dürfen. Die Freizügigkeit ermöglicht die Übertragung der angesparten Pensionskapitale; die Teilpensionierung erlaubt es, weniger zu arbeiten und bereits eine Rente oder ein BVG-Kapital zu beziehen – innerhalb der Grenzen des Reglements der Pensionskasse.
Für Unternehmerinnen, Unternehmer und Verantwortliche in der Administration geht es um Personalkosten, Cashflow, Pflichten gegenüber der Pensionskasse und die Konsistenz der Buchhaltungsdaten. Eine schlecht strukturierte Teilpensionierung kann die Versicherungsprämien erhöhen, unerwartete Verbindlichkeiten erzeugen oder Reibungen mit Senior-Mitarbeitenden verursachen, die über kritisches Know-how verfügen. Eine geordnete Abwicklung hingegen fördert die betriebliche Kontinuität und die Bindung dieses Know-hows.
Dieser Leitfaden erläutert den eidgenössischen Rechtsrahmen, die typischen Arbeitgeberkosten, die Buchhaltung der Rückstellungen und die Hebel der Finanzplanung – mit aktualisierten Bezügen auf 2026 und einem praxisnahen Fokus für KMU, die Buchhaltungstools wie Accountex einsetzen.
Rechtsrahmen: BVG, Freizügigkeit und Teilpensionierung
Die wichtigsten Regeln ergeben sich aus dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und aus dem Reglement der Pensionskasse des Unternehmens, das keine Leistungen unterhalb des gesetzlichen Minimums vorsehen darf.
Freizügigkeit
Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis hat die Mitarbeitende Person Anspruch auf die Übertragung des angesparten Vorsorgekapitals (Freizügigkeit) an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto bei einer zugelassenen Vorsorgeeinrichtung. Arbeitgeber und austretende Pensionskasse müssen die Unterlagen innerhalb der vom Freizügigkeitsgesetz (FZG) vorgesehenen Fristen bereitstellen.
Hat der neue Arbeitgeber keine BVG-Pensionskasse (z. B. liegt die Struktur unter der Eintrittsschwelle), bleibt das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto gebunden, bis ein neuer Eintritt in die zweite Säule oder bis zur Pensionierung erfolgt.
Teilpensionierung
Die Teilpensionierung ermöglicht die Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitigem Bezug einer BVG-Leistung (Rente oder Kapital, gemäss Reglement). Das Mindestalter beträgt 58 Jahre (Art. 1i BVV 2); die gestaffelte Auszahlung ist in Art. 13a BVG geregelt. Das Reglement der Pensionskasse kann günstigere Bedingungen vorsehen, im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen.
Die Vereinbarung muss klar sein hinsichtlich verbleibendem Beschäftigungsgrad, Kostenaufteilung und Dauer. Der verbleibende Jahreslohn muss über der BVG-Eintrittsschwelle liegen (derzeit CHF 22'680); die erste Teilauszahlung muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen (Art. 13a Abs. 3 BVG). Viele Kassen schreiben zudem eine Mindestreduktion des Beschäftigungsgrades vor. Nach einer Teilpensionierung können Erhöhungen des Beschäftigungsgrades in der Regel nicht mehr auf dem vorherigen Vollzeitlohn versichert werden, ausser im Rahmen der freiwilligen Weiterführung gemäss Art. 33a BVG.
Vergleich der wichtigsten Vorsorgesituationen
Für Entscheidungen in HR und Buchhaltung ist es hilfreich, drei Szenarien zu unterscheiden, die sich in KMU oft über die Zeit überschneiden:
| Aspekt | Freizügigkeit (Arbeitgeberwechsel) | Teilpensionierung | Vollständige Pensionierung |
|---|---|---|---|
| Arbeitsverhältnis | Endet beim bisherigen Arbeitgeber | Besteht mit reduzierter Arbeitszeit | Endet (ausser bei allfälligem Beratungsmandat) |
| Verwendung BVG-Kapital | Übertrag an neue Kasse oder Freizügigkeitskonto | Teilbezug; Rest in aktiver Kasse | Rente oder Kapital gemäss Reglement |
| Arbeitgeberbeiträge | Enden mit dem Austritt | Proportional zum verbleibenden koordinierten Lohn (gesetzliches Minimum) | Nach dem Austritt nicht mehr geschuldet |
| Risikoversicherungskosten | Trägt neuer Arbeitgeber / neue Kasse | Prämien auf reduzierten Lohn; möglicher Alterszuschlag | Nicht auf aktives Arbeitsverhältnis anwendbar |
| Buchhalterische Auswirkung KMU | Beitragsabrechnung, Freizügigkeitsbescheinigung | Neuberechnung der Rückstellungen und des Personalbudgets | Austritt aus dem Personalbestand, allfällige Kündigungskosten |
| Planung Mitarbeitende | Kontinuität der Deckung und Kosten des Freizügigkeitskontos prüfen | Einkommen, Besteuerung und AHV optimieren | Strategie Rente vs. Kapital festlegen |
Arbeitgeberkosten bei der Teilpensionierung
Entgegen der verbreiteten Annahme halbiert die Teilpensionierung die Personalkosten nicht automatisch. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, BVG-Beiträge auf den effektiven koordinierten Lohn zu entrichten und muss in vielen Reglementen Risikodeckungsanteile (Invalidität, Tod) aufrechterhalten, berechnet auf dem verbleibenden Beschäftigungsgrad.
BVG-Beiträge und Koordination. Bei einem auf 60 % reduzierten Lohn werden die obligatorischen Beiträge auf den neuen koordinierten Lohn berechnet, die Kasse kann jedoch für Mitarbeitende über 55 höhere altersabhängige Tarife anwenden. Einige Kassen sehen einen Mindestbeitrag unabhängig vom Pensum vor – im Reglement prüfen.
Risikoprämien und Verwaltungskosten. Invalidität und Tod bleiben versichert, solange das Arbeitsverhältnis besteht. KMU mit wenigen Versicherten können eine Erhöhung des Umwandlungssatzes oder Zuschläge zur Aufrechterhaltung des Fonds gleichgewichts erleben. Ebenfalls einzurechnen sind die Verwaltungskosten der Kasse für die Abwicklung der Teilpensionierung sowie allfällige aktuarielle Beratungskosten.
Indirekte Kosten. Reduziertes Pensum bei anhaltender Verantwortung kann zusätzliche Unterstützung erfordern (Backup, Schulung) und die Produktivität beeinträchtigen. Sozialversicherungstechnisch zieht der Arbeitgeber weiterhin AHV/IV/EO, ALV und BVG vom effektiven Lohn ab; allfällige kantonale Beiträge an die Familienausgleichskasse bleiben geschuldet.
Vereinfachtes Zahlenbeispiel
Mitarbeitende Person, 60 Jahre, Jahreslohn CHF 120'000, Teilpensionierung bei 50 % (CHF 60'000). Teil-BVG-Leistung: CHF 18'000 jährlich (Richtwert). Gesamter gesetzlicher Mindest-BVG-Beitrag 18 % auf den verbleibenden koordinierten Lohn (ca. CHF 33'540): rund CHF 6'040 (CHF 3'020 Arbeitgeber + CHF 3'020 Arbeitnehmende), zuzüglich geschätzter Risikoprämien von CHF 2'000–4'000 je nach Kasse.
Verbleibende Brutto-Arbeitgeberkosten: Lohn CHF 60'000 + BVG-Anteil CHF 3'020 + Risikoanteil und Sozialabgaben. Die Ersparnis gegenüber Vollzeit ist beträchtlich, aber unter 50 %, wenn sich die Prämien nicht linear reduzieren. Eine vorgängige Simulation mit der Pensionskasse ist unerlässlich.
Rückstellungen, Buchhaltung und Reporting
Für die meisten Schweizer KMU, die einer externen Pensionskasse angeschlossen sind, werden BVG-Rückstellungen als periodische Personalkosten erfasst, nicht als aktuarielle Verbindlichkeiten in der Bilanz. Eine korrekte Buchhaltung ist dennoch wesentlich für Budget, Kostenanalyse und unternehmerische Entscheidungen.
Übliche Buchhaltung KMU
- Arbeitgeber-BVG-Beiträge: Konto 57xx (Personalkosten) oder Äquivalent im Kontenplan
- Arbeitnehmerbeiträge: Lohnkorrektur, Erfassung als Verbindlichkeit gegenüber der Kasse
- Jährliche Abrechnung: Korrektur auf Basis des Bescheids der Pensionskasse
- Teilpensionierung: Kostenstellen und Budget mit neuem Beschäftigungsgrad aktualisieren
Freizügigkeit beim Austritt
- Vollständige Beitragszahlung bis zum letzten Arbeitstag prüfen
- Freizügigkeitsbescheinigung mit exaktem Kapitalbetrag anfordern
- Allfällige rückwirkende Abrechnungen der Kasse verbuchen
- Unterlagen für Revision und allfällige AHV/BVG-Kontrollen archivieren
Unternehmen mit Revisionspflicht oder Anwendung von Swiss GAAP FER/RPC müssen zusätzliche Pensionsverpflichtungen in der Bilanz ausweisen, wenn Leistungszusagen oder Zusagen ausserhalb der Kasse bestehen. Bei Strukturen mit ausschliesslich obligatorischer BVG in einer Sammelkasse bleibt die bilanziellen Auswirkungen begrenzt, doch kann die Bilanznote Verpflichtungen gegenüber Senior-Mitarbeitenden in Teilpensionierung erwähnen, wenn diese für die betriebliche Kontinuität relevant sind.
Finanzplanung: Mitarbeitende, Unternehmen und Timing
Eine gut geplante Teilpensionierung bringt die Interessen der Mitarbeitenden mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des KMU in Einklang. Die Planung sollte mindestens 12–24 Monate im Voraus beginnen und Pensionskasse, Steuerberaterin oder Steuerberater sowie HR-Verantwortliche einbeziehen.
Für die Mitarbeitende Person
Steuerliche Auswirkungen des Teilsbezugs prüfen (kantonale Einkommenssteuer), mögliche Reduktion künftiger AHV-Leistungen bei längerer Senkung des Erwerbseinkommens sowie die Wahl zwischen Kapital und Rente. Prüfen, ob das Freizügigkeitskonto eines früheren Arbeitgebers vor der Teilpensionierung konsolidiert werden kann, um mehrfache Verwaltungskosten zu vermeiden.
Für das KMU
Den Übergang in die interne Nachfolgeplanung einbinden: Wer übernimmt Teilaufgaben, wie werden Verantwortlichkeiten und Kunden neu verteilt. Die Auswirkung auf die Personalkosten in den nächsten 3–5 Jahren simulieren und die Wirkung auf die Pensionskasse prüfen (Reserven, Durchschnittsalter der Versicherten). Dauer, jährliche Überprüfung und Kündigungsklauseln klar vereinbaren.
Besteuerung und dritte Säule
Teilbezüge aus der BVG werden in der Regel separat mit reduziertem Steuersatz besteuert, kantonal unterschiedlich. Ein koordinierter Plan mit der Säule 3a (Einzahlungen bis zur gesetzlichen Obergrenze) kann die Einkommensreduktion aus der Erwerbstätigkeit teilweise ausgleichen. Der Arbeitgeber ist nicht direkt beteiligt, kann aber Vorsorgeberatung als nichtlohnbezogenen Benefit anbieten.
Operative Checkliste für HR und Buchhaltung
Diese Checkliste hilft, HR, Lohnwesen und Buchhaltung bei Teilpensionierung oder Freizügigkeit zu koordinieren:
| Phase | Massnahme | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Vorbereitung | Simulation bei der Pensionskasse anfordern (Kosten, Leistungen, Auflagen) | HR / Geschäftsleitung |
| Vorbereitung | Vereinbarkeit mit BVG-Reglement und Arbeitsvertrag prüfen | HR / Rechtsabteilung |
| Vertragliche Fixierung | Schriftliche Vereinbarung zu Pensum, Lohn, Dauer und Überprüfung unterzeichnen | HR / Mitarbeitende |
| Umsetzung | Änderung an Pensionskasse, AHV, Unfallversicherer melden | Lohnbuchhaltung |
| Umsetzung | Personalbudget und Kostenstellen in der Buchhaltung aktualisieren | Buchhaltung |
| Austritt / Wechsel | Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen und Beiträge ausgleichen | Pensionskasse / HR |
| Follow-up | Jährlichen BVG-Bescheid mit den Buchhaltungsbuchungen abstimmen | Buchhaltung |
Wie Accountex die Verwaltung unterstützt
Mit Accountex kann das KMU die Personalkosten im Zusammenhang mit Teilpensionierung und BVG-Austritten im Griff behalten: Erfassung der Beiträge pro Kostenstelle, jährlich aktualisierbares Budget bei Pensumsänderung, Abstimmung mit Auszügen der Pensionskasse und Reporting zu Sozialkosten. Die Nachverfolgbarkeit der Unterlagen (Vereinbarungen, Freizügigkeitsbescheinigungen, Abrechnungen) vereinfacht die interne Revision und die Datenvorbereitung für die Steuerberatung.
Die finanzielle Auswirkung einer Teilpensionierung vorauszusehen – statt sie nur als HR-Formalität zu behandeln – ermöglicht es, Liquidität zu sichern, Nachfolge zu planen und einen transparenten Dialog mit Senior-Mitarbeitenden zu führen, was für die betriebliche Stabilität Schweizer KMU oft entscheidend ist.