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9 Min. Lesezeit·

Zahlungen an Influencer und Creator für Marketing: Verträge, MWST, Dokumentation und konforme Buchhaltung für Schweizer KMU

Zusammenarbeit mit Creators, Barter, Plattformen und Agenturen: Alles, was Sie brauchen, um Marketingausgaben, MWST und steuerliche Pflichten in der Schweiz korrekt zu erfassen.

Warum Zusammenarbeit mit Creators eine sorgfältige Buchhaltung erfordert

Marketing über Influencer und Creator ist für viele Schweizer KMU zu einem strukturellen Kanal geworden: Kampagnen auf Instagram, TikTok, YouTube, Newsletter und Podcasts generieren Sichtbarkeit, Leads und Umsatz. Hinter jedem gesponserten Post steht jedoch eine Zahlung — in Geld, in Sachleistungen oder über eine Plattform — die mit derselben Sorgfalt wie jede andere Geschäftsausgabe behandelt werden muss.

Anders als bei einem traditionellen Lieferanten kann der Creator als Selbstständiger, als nicht MWST-pflichtige natürliche Person, als Medienunternehmen oder als ausländische Talentagentur tätig sein. Jede Konstellation bringt unterschiedliche Regeln für Verträge, MWST, Quellensteuer und Buchführung mit sich. Ein Fehler bei der Qualifikation der Leistung oder bei der Dokumentation kann zu nicht abziehbaren Kosten, Beanstandungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder Problemen bei der Revision führen.

Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Zusammenarbeit mit Creators im Schweizer Kontext strukturieren: vom Vertrag bis zur Rechnung, von der MWST bis zur Buchhaltung — mit praktischen Beispielen für KMU, die Marketingbudgets von wenigen Tausend bis zu Zehntausenden Franken pro Jahr verwalten.

Arten der Zusammenarbeit und buchhalterische Auswirkungen

Bevor Vertrag und Buchung festgelegt werden, ist es wesentlich, die Art der Leistung korrekt zu qualifizieren:

Art der Zusammenarbeit Gegenleistung Typische buchhalterische Behandlung
Gesponserter Post / Markencontent Festbetrag (CHF) Marketingaufwand (6300) — Werbedienstleistung
Affiliate / Performance Marketing Provision auf generierte Verkäufe Umsatzabhängiger Aufwand — gleiche MWST-Behandlung wie bei Dienstleistungen
Barter (Produkte gegen Sichtbarkeit) Waren oder Unternehmensleistungen Erlös zum Marktwert + entsprechender Marketingaufwand
Nutzung Bildrechte / UGC Einmalhonorar oder Lizenz Marketingaufwand oder Aktivierung als immaterielles Anlagegut bei mehrjähriger Nutzung
Event / Präsenz im Geschäft Gage + Spesenvergütungen Marketingaufwand + ggf. separate Spesenabrechnung
Vermittlung über Agentur oder Plattform Plattformgebühr + Creator-Vergütung Zwei getrennte Belege oder eine Rechnung mit Aufschlüsselung

Die grundlegende Unterscheidung bleibt die zwischen Arbeitsverhältnis und selbstständigem Auftragsverhältnis. Wenn der Creator mit voller organisatorischer Autonomie, ohne Weisungsgebundenheit und mit eigenem unternehmerischem Risiko tätig ist, handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Kontrolliert das KMU hingegen dauerhaft Arbeitszeiten, Werkzeuge und Ausführungsmodalitäten, ist das Risiko einer Qualifikation als Arbeitsverhältnis (mit AHV-, BVG- und UVG-Pflichten) konkret.

Verträge: wesentliche Klauseln für Schweizer KMU

Ein schriftlicher Vertrag — auch wenn er kurz ist — schützt beide Parteien und bildet die dokumentarische Grundlage für Buchhaltung und Steuern. Empfohlene Mindestklauseln:

Identifikation der Parteien

Vollständige Firmenbezeichnung, UID/MWST, Adresse und gesetzlicher Vertreter des KMU. Für den Creator: Name, Adresse, UID (falls MWST-pflichtig), IBAN und — bei natürlicher Person — Geburtsdatum und Nationalität für eine allfällige Quellensteuer.

Gegenstand und Deliverables

Präzise Beschreibung der Inhalte (Format, Plattform, Dauer, Anzahl Posts/Stories, Nutzungsrechte). Angeben, ob der Creator die Zusammenarbeit als Werbung kennzeichnen muss (#pubblicità, #werbung, #publicité) gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom).

Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Brutto- oder Nettobetrag inkl. MWST, Währung (CHF), Zahlungsfristen (z. B. 50 % bei Auftrag, 50 % bei Veröffentlichung), IBAN und allfällige Verzugsstrafen. Für ausländische Creator: klären, wer Bankgebühren und Währungsumrechnungen trägt.

Nutzungsrechte und steuerliche Klauseln

Dauer und Umfang der Lizenz an den produzierten Inhalten. Klausel, in der der Creator erklärt, selbstständig (nicht als Angestellter) tätig zu sein und eine konforme Rechnung auszustellen. Für ausländische Leistungen: angeben, ob die Bezugsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) gemäss Art. 45 MWSTG anwendbar ist.

Bei Beträgen über CHF 5'000–10'000 oder bei mehrjährigen Kampagnen kann ein Anwalt oder ein auf Medienrecht spezialisierter Berater Klauseln zu Exklusivität, Wettbewerbsverbot, Kündigung und Haftung für nicht werbekonforme Inhalte ergänzen.

MWST auf Influencer-Marketing-Leistungen

In der Schweiz unterliegen Werbe- und Promotionsdienstleistungen von MWST-pflichtigen Schweizer Creators in der Regel dem ordentlichen Satz von 8,1 % (ab 1. Januar 2024). Das MWST-pflichtige KMU kann die in der Rechnung ausgewiesene Steuer abziehen, sofern die Ausgabe dem steuerpflichtigen Geschäftsbereich zurechenbar ist.

Die häufigsten Situationen und die entsprechende Behandlung:

Szenario MWST-Behandlung Erforderliches Dokument
Schweizer Creator mit MWST-UID Rechnung mit 8,1 % MWST — vom KMU abziehbar Konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG
Schweizer Creator ohne MWST-Pflicht Keine MWST in der Rechnung (weltweiter Umsatz unter CHF 100'000) Rechnung oder Quittung ohne Steuer
Ausländischer Creator (EU oder Drittland) Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG) — das MWST-pflichtige KMU schuldet die MWST selbst; abziehbar, sofern zulässig Auslandsrechnung + Erfassung der Bezugsteuer
Barter (Produkte gegen Posts) Zwei steuerpflichtige Vorgänge: Warenabgabe + Dienstleistungsbezug zum Marktwert Bewertungsdokumentation + gegenseitige Rechnung
Gebühren ausländischer Plattform Bezugsteuer bei digitalen B2B-Dienstleistungen (Art. 45 MWSTG) Plattform-Rechnung + Selbstveranlagung

Vorsicht bei Barter: ein häufiger Fehler

Produkte im Wert von CHF 2'000 an einen Creator zu senden im Tausch gegen drei Instagram-Posts ist keine «gratis» Transaktion. Steuerlich gibt das KMU Waren ab (mit MWST auf den zum Marktpreis erfassten Erlös) und kauft eine Werbedienstleistung (mit abziehbarer MWST, sofern anwendbar). Unterlässt man diese Doppelbuchung, werden Erlöse und geschuldete MWST unterschätzt — mit Korrekturrisiko bei einer Prüfung.

Quellensteuer und ausländische Creator

Wenn das KMU einen Creator mit Wohnsitz im Ausland bezahlt, ist die Quellensteuerpflicht fallweise zu prüfen. Gesponserte Posts und Markencontent sind in der Regel Werbedienstleistungen und keine künstlerischen Leistungen gemäss Art. 92 DBG. Die Sonderquellensteuer für Künstler, Sportler und Referenten gilt nur, wenn der Creator eine persönliche Tätigkeit in der Schweiz ausübt (öffentlicher Auftritt, auch über Medien), mit progressiven Sätzen auf den täglichen Nettoertrag — bundesrechtlich von 0,8 % bis 7 % — und höheren kantonalen Tarifen, die Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer umfassen.

Bei rein digitalen Zusammenarbeiten, die vollständig aus dem Ausland erbracht werden, ohne physische Leistung oder öffentlichen Auftritt in der Schweiz, ist Art. 92 DBG in der Regel nicht anwendbar. Relevant bleiben dennoch die MWST-Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG) und, sofern der Creator eine Betriebsstätte oder eine feste Niederlassung in der Schweiz hat, die ordentliche Besteuerung des Erwerbseinkommens.

Ausnahmen und Erleichterungen, wenn Art. 92 DBG anwendbar ist (Events, Live-Präsenzen, Shootings vor Ort):

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Schweizer Besteuerung für ansässige Personen bestimmter Staaten reduzieren oder ausschliessen
  • Bescheinigung über ausländischen steuerlichen Wohnsitz und Prüfung der anwendbaren Abkommensbestimmungen
  • Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde bei Streit über den Steuerabzug

Die einbehaltene Quellensteuer ist der kantonalen Steuerbehörde des Kantons, in dem die Leistung erbracht wird, innerhalb der kantonalen Fristen (in der Regel 30 Tage) abzuliefern. Der einbehaltene Betrag gilt als Steuerakonto des Creators: Das KMU erfasst die Bruttovergütung als Marketingaufwand und die Quellensteuer auf einem Transitkonto bis zur Abführung. Immer dokumentieren: Vertrag, Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, kantonales Abrechnungsformular und Bescheinigung über die dem Empfänger ausgestellte Quellensteuer.

Dokumentation: die Mindestakte für jede Zusammenarbeit

Für jede Zahlung an einen Creator sollte das KMU eine vollständige Akte führen, die eine Rekonstruktion der Ausgabe bei Revision oder Steuerprüfung ermöglicht:

1

Vertrag oder unterzeichnete Auftragsbestätigung

Mit Deliverables, Betrag, Fristen und Klauseln zu Nutzungsrechten und Werbekonformität.

2

Rechnung oder Quittung des Creators

Mit MWST-UID (falls anwendbar), Leistungsbeschreibung, Betrag, Datum. Für Ausland: Rechnung mit vollständiger Adresse und Hinweis auf das Fehlen Schweizer MWST (Bezugsteuer zu Lasten des Empfängers).

3

Nachweis der Veröffentlichung

Screenshot, Link zum Content, Kampagnen-Analytics — belegt, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

4

Zahlungsnachweis

Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Plattform-Zahlungsbestätigung mit Rechnungsreferenz.

5

Ergänzende Steuerdokumente

Formular für Quellensteuerabrechnung, Bescheinigung über steuerlichen Wohnsitz, Erfassung der MWST-Bezugsteuer für ausländische Leistungen.

Dokumentation mindestens zehn Jahre aufbewahren, gemäss Art. 958f OR und den steuerrechtlichen Vorschriften. Ein digitaler Ordner pro Kampagne — mit einheitlicher Benennung (z. B. «2026-Q1-CreatorName») — vereinfacht interne Revision und Audit.

Buchhaltung gemäss Schweizer Vorschriften

Im typischen Kontenplan eines Schweizer KMU (Kontenrahmen KMU) werden Influencer-Marketing-Ausgaben in der Regel wie folgt erfasst:

Vorgang Sollkonto Habenkonto
Creator-Rechnung CH mit MWST 6300 Marketingaufwand / 1170 Vorsteuer 2000 Kreditoren
Zahlung per Überweisung 2000 Kreditoren 1020 Bank
Ausländische Leistung (Bezugsteuer) 6300 Marketingaufwand + 1170 Vorsteuer + 2200 geschuldete MWST 2000 Kreditoren (netto)
Barter — Warenabgabe 6300 Marketingaufwand / 3400 Produkterlös 3200 Waren / 2200 geschuldete MWST + 1170 Vorsteuer
Quellensteuer (Art. 92 DBG) 2000 Kreditoren (Bruttobetrag) 1020 Bank (netto) + 1090 Quellensteuer
Agentur-/Plattformgebühren 6300 oder 6500 Provisionsaufwand 2000 Kreditoren / 1020 Bank

Periodenzurechnung

Gemäss dem Accrual-Prinzip (Swiss GAAP FER) ist der Aufwand dem Zeitraum zuzuordnen, in dem der Creator die Leistung erbringt — typischerweise zum Veröffentlichungsdatum des Contents, nicht zum Zeitpunkt der Vorauszahlung. Wird 50 % im Voraus bezahlt, ist der Vorauszahlungsanteil auf einem Transitkonto (1300 Aktive Rechnungsabgrenzung) zu erfassen und bei Veröffentlichung in den Aufwand zu überführen.

Mehrjährige Kampagnen und Abschreibung

Gewährt der Vertrag Nutzungsrechte an Inhalten über mehr als ein Geschäftsjahr (z. B. UGC-Lizenz für 24 Monate), kann ein Teil der Kosten als immaterielles Anlagegut aktiviert und über die Zeit abgeschrieben werden. Bei den meisten Spot-Kampagnen (einzelne Posts) bleibt der gesamte Betrag Aufwand der Periode.

Zahlungen über Plattformen und vermittelnde Agenturen

Viele KMU zahlen Creators nicht direkt, sondern über Plattformen (Aspire, Grin, Meta-Plattformen) oder Influencer-Marketing-Agenturen. Die Buchhaltung hängt dann davon ab, wer dem KMU die Rechnung stellt:

  • Einzelrechnung der Agentur: ein Beleg mit Aufschlüsselung zwischen Agenturgebühr und Creator-Vergütung. Das KMU erfasst den Gesamtbetrag als Marketingaufwand (6300) und prüft die angegebene MWST-Behandlung.
  • Getrennte Rechnungen: Agentur und Creator stellen unabhängig Rechnungen — zwei getrennte Buchungen, zwei Zahlungen, doppelte Dokumentenakte.
  • Ausländische Plattform: typischerweise Rechnung in USD/EUR mit MWST-Bezugsteuer (Art. 45 MWSTG). Prüfen, ob die Plattform zusätzlich eine MWST-pflichtige Servicegebühr erhebt.

Unabhängig vom Zahlungskanal bleibt das KMU für die Vollständigkeit der Dokumentation und die korrekte steuerliche Behandlung verantwortlich. Die Delegation an eine Plattform befreit nicht von der Pflicht, die Ausgabe zu erfassen sowie MWST und Quellensteuer zu handhaben.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Zahlung per PayPal oder privater Überweisung ohne Rechnung

Ausgaben ohne Beleg sind steuerlich nicht abziehbar und erlauben keinen MWST-Abzug. Immer auf eine Rechnung vor der Zahlung bestehen.

35-%-Quellensteuer und MWST-Bezugsteuer verwechseln

Die 35 % betreffen die Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen (VStG), nicht Creator. Bei ausländischen B2B-Dienstleistungen muss das KMU die MWST gemäss Art. 45 MWSTG selbst schulden. Buchhaltungssoftware so konfigurieren, dass ausländische Lieferanten automatisch erkannt werden.

Barter als neutrale Transaktion behandeln

Gratisabgabe von Produkten gegen Sichtbarkeit erfordert doppelte buchhalterische und steuerliche Erfassung. Immer zum Marktpreis bewerten.

Selbstständigen Creator mit Mitarbeiter verwechseln

Wiederkehrende Zahlungen, Weisungsgebundenheit und fehlendes unternehmerisches Risiko können ein verdecktes Arbeitsverhältnis begründen — mit rückwirkenden AHV-Pflichten und Sanktionen.

Fehlende Werbekennzeichnung

Obwohl dies eine Pflicht des Creators ist, sollte das vertraglich verantwortliche KMU die Konformität prüfen. Nicht gekennzeichnete Inhalte können ComCom-Sanktionen und Reputationsschäden nach sich ziehen.

Operative Checkliste für jede Creator-Kampagne

  • Schriftlicher Vertrag mit Deliverables, Vergütung, Nutzungsrechten und Steuerklausel
  • MWST-Status des Creators geprüft (CH MWST-pflichtig / nicht pflichtig / Ausland)
  • Quellensteuerpflicht (Art. 92 DBG) nur bei Leistung in der Schweiz geprüft
  • Rechnung vor Zahlung erhalten und geprüft
  • Aufwand der Veröffentlichungsperiode zugeordnet (Accrual-Prinzip)
  • MWST korrekt erfasst (Abzug, Bezugsteuer oder keine Steuer)
  • Veröffentlichungsnachweis in der Kampagnenakte archiviert
  • Zahlung mit Kontoauszug und Rechnungsreferenz abgeglichen
  • Barter bei Anwendbarkeit mit Doppelbuchung bewertet
  • Dokumentation 10 Jahre aufbewahrt

Fazit: Creator-Marketing und buchhalterische Konformität

Zahlungen an Influencer und Creator sind keine «informellen Ausgaben», die ausserhalb der Buchhaltung geführt werden. Jede Zusammenarbeit erzeugt vertragliche, steuerliche und buchhalterische Pflichten, die ein Schweizer KMU mit derselben Sorgfalt wie bei traditionellen Lieferanten und Beratern behandeln muss.

Ein standardisierter Prozess — Vertrag, MWST-Prüfung, Rechnung, Buchung zum richtigen Zeitpunkt, vollständige Dokumentenakte — reduziert das Risiko steuerlicher Korrekturen, vereinfacht den Jahresabschluss und liefert echte Transparenz über den ROI des digitalen Marketings. Buchhaltungssoftware wie Accountex ermöglicht die Automatisierung eines grossen Teils dieses Ablaufs: Ausgabenkategorisierung, MWST-Verwaltung mit Bezugsteuer, Zahlungskalender und integriertes Dokumentenarchiv für jeden Lieferanten und jede Kampagne.

Zeit in die administrative Strukturierung von Creator-Zusammenarbeit zu investieren bremst die Kreativität nicht — sie schützt sie und macht jeden für Marketing ausgegebenen Franken nachvollziehbar, abziehbar und verteidigungsfähig.

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