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Co-Marketing- und Co-Branding-Vereinbarungen B2B: Kostenaufteilung, geteilte Erträge und konforme Buchführung für Schweizer KMU

Wie Sie Geschäftspartnerschaften mit anderen Unternehmen strukturieren, geteilte Aufwendungen und Erträge korrekt erfassen und MWST sowie Schweizer Rechnungslegungsvorschriften einhalten.

Warum Co-Marketing-Vereinbarungen buchhalterische Aufmerksamkeit verdienen

Geschäftspartnerschaften zwischen Unternehmen — gemeinsame Kampagnen, geteilte Events, Co-Branded-Inhalte oder Werbe-Bundles — sind bei Schweizer KMU, die ihre Sichtbarkeit erhöhen möchten, ohne das Marketingbudget zu vervielfachen, immer häufiger. Aus buchhalterischer und steuerlicher Sicht reicht jedoch eine mündliche Vereinbarung oder ein einfacher E-Mail-Austausch nicht aus: Es braucht klare Regeln darüber, wer welche Kosten trägt, wie eventuelle Erträge aufgeteilt werden und wie jeder Geldfluss für Buchhaltung und MWST dokumentiert wird.

In der Schweiz folgt die Buchführung dieser Vereinbarungen denselben Grundsätzen wie jede andere B2B-Transaktion, die durch das Obligationenrecht (OR) und die Schweizer Rechnungslegungsvorschriften (Swiss GAAP FER oder für börsenkotierte Gesellschaften IFRS) geregelt ist. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Co-Marketing (zwei Marken bleiben getrennt und teilen Werbeaktivitäten) und Co-Branding (ein Produkt oder eine Dienstleistung wird mit beiden Marken präsentiert), da sich die vertraglichen, steuerlichen und buchhalterischen Auswirkungen deutlich unterscheiden.

Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie B2B-Geschäftspartnerschaften strukturieren, Kosten und Erträge transparent aufteilen und jede Position korrekt in den Büchern erfassen — mit praktischen Beispielen für Unternehmer, Marketingverantwortliche und Treuhänder, die mit KMU in der Schweiz arbeiten.

Co-Marketing vs. Co-Branding: relevante Unterschiede für Buchhaltung und Steuern

Bevor der Vertrag erstellt wird, muss die Art der Zusammenarbeit definiert werden. Hier ein kompakter Vergleich der häufigsten Modelle:

Kriterium Co-Marketing Co-Branding
Markenidentität Beide Marken bleiben sichtbar und getrennt Gemeinsames Angebot mit beiden Logos auf demselben Produkt/der Dienstleistung
Typisches Beispiel Gemeinsames Webinar, Social-Media-Kampagne, geteilter Messestand Softwarepaket + Beratung, physisches Produkt mit Doppel-Branding
Erträge Jede Partei fakturiert ihre eigenen Kunden; geteilte Leads ohne direkten Ertrag Gemeinsamer Ertrag, der gemäss vertraglichem Schlüssel unter den Partnern aufgeteilt wird
Kosten Geteilte Werbeaufwendungen (50/50, proportional zum Budget usw.) Entwicklungs-, Produktions- und Marketingkosten aufgeteilt oder dem führenden Partner zugeordnet
Vertragliche Grundlage Kooperationsvertrag / Co-Marketing-Vereinbarung Co-Branding-Vertrag, Markenlizenz, allfällige Joint Venture
Kostenbuchführung Eigene Marketingaufwendungen + allfällige Erstattung vom Partner Direkte Kosten + Anteil an Gemeinkosten; Aktivierung möglich, wenn FER-Kriterien erfüllt sind
MWST Separate Fakturierung der Kostenanteile; Vorsicht bei Erstattungen zwischen MWST-pflichtigen Unternehmen Fakturierung des gemeinsamen Ertrags oder Aufteilung der Fakturierung unter den Partnern
Komplexität Moderat — geeignet für punktuelle Kampagnen Hoch — erfordert Definition von IP, Royalties und Gewinnverteilung

Wesentliche vertragliche Elemente

Eine gut ausgearbeitete Co-Marketing- oder Co-Branding-Vereinbarung vermeidet Streitigkeiten und vereinfacht die Buchführung. Mindestklauseln, die enthalten sein sollten:

1. Gegenstand und Dauer

Die Aktivität (Kampagne, Event, gemeinsames Produkt) präzise beschreiben, die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen für vorzeitige Kündigung festlegen. Bei mehrjährigen Vereinbarungen eine jährliche Budgetüberprüfungsklausel vorsehen.

2. Kostenaufteilung

Den Aufteilungsschlüssel definieren: fester Prozentsatz (z. B. 50/50), proportional zum generierten Umsatz, zur Anzahl der Leads oder zum jährlichen Marketingbudget jedes Partners. Festlegen, welche Posten enthalten sind (Media Buying, kreative Produktion, Eventlogistik, Werbematerialien) und welche bei jeder Partei verbleiben.

3. Ertragsaufteilung

Bei Co-Branding mit gemeinsamem Verkauf den Anteil am Nettoertrag für jeden Partner festlegen, die Zahlungsmodalitäten (dediziertes Konto, Konto des führenden Partners mit anschliessender Rückstellung) und die Häufigkeit der Ausgleichszahlungen (monatlich, vierteljährlich).

4. Geistiges Eigentum und Markennutzung

Gegenseitige Genehmigungen zur Logo-Nutzung, Brand-Richtlinien, territoriale Beschränkungen und Dauer des Nutzungsrechts. In der Schweiz kann die unbefugte Nutzung einer eingetragenen Marke unlauteren Wettbewerb gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

5. Steuerliche und buchhalterische Pflichten

Pflicht zur Fakturierung der eigenen Anteile, Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens 10 Jahre (Art. 958f OR) und Zusammenarbeit bei Steuer- oder Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV)-Prüfungen.

Kostenaufteilung: praktische Modelle

Die Wahl der Aufteilungsmethode wirkt sich direkt auf Margen, Liquidität und Steuerposition jedes Partners aus:

Modell «Lead-Partner»

Ein Partner koordiniert die Kampagne, trägt die Kosten im Voraus und fakturiert dem Partner den vereinbarten Anteil. Der Partner, der vorlegt, erfasst die gesamte Ausgabe als Marketingkosten; die erhaltene Erstattung reduziert die Nettokosten oder wird als Ertrag aus Spesenverteilung verbucht.

Geeignet für punktuelle Kampagnen mit definiertem Budget und wenigen Partnern (2–3). Erfordert klare Dokumentation: Durchlaufposten ohne MWST (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG) oder Rechnung mit MWST, wenn eine eigene Leistung enthalten ist.

Modell «getrennte Kosten»

Jeder Partner trägt seine Posten direkt (z. B. A zahlt Social Ads, B zahlt die Videoproduktion). Kein Erstattungsfluss, aber ein gemeinsames Budget und periodische Berichte sind nötig, um das Gleichgewicht zu prüfen.

Vereinfacht die Buchführung, wenn Ausgaben leicht trennbar sind. Achtung: anhaltende Ungleichgewichte können Ausgleichspflichten auslösen.

Modell «Gemeinschaftskonto»

Die Partner zahlen Beiträge auf ein dediziertes Konto (Verwaltungskonto oder gemeinsames Bankkonto), von dem die Ausgaben bezahlt werden. Jede Einzahlung wird als Vorschuss erfasst; die Kosten werden proportional zugeordnet.

Nützlich für Events oder Messen mit vielen Ausgabenposten. Erfordert periodische Abrechnung und Kontoschliessung am Projektende.

Modell «proportional zum Ertrag»

Gemeinkosten werden auf Basis des Umsatzes aufgeteilt, den jeder Partner durch die gemeinsame Kampagne generiert. Der Partner mit höherem Ertrag trägt einen grösseren Anteil der Marketingausgaben.

Häufig bei Co-Branding mit Bundle-Verkauf. Erfordert zuverlässiges Conversion-Tracking und vierteljährliche Ausgleichszahlungen.

Konforme Buchführung: geteilte Kosten und Erträge

Gemäss Swiss GAAP FER werden Marketingaufwendungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Ausgabe erfasst (Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung). Typische Buchungen für ein Schweizer KMU:

Vorgang Sollkonto Habenkonto Beispielbetrag
Kampagnenkosten vollständig von A bezahlt 6200 Marketingaufwendungen 1020 Bank CHF 10'000
Rechnung Erstattung 50%-Anteil an Partner B 1100 Debitoren 3400 Erträge aus Spesenverteilung CHF 5'000 + MWST
Partner B erfasst die erhaltene Erstattung 6200 Marketingaufwendungen 2000 Kreditoren CHF 5'000 + MWST
Eingang gemeinsamer Ertrag (Co-Branding) 1020 Bank 3200 Verkaufserträge CHF 30'000
Rückstellung Partneranteil (70/30) 4200 Warenaufwand / Verteilung 2300 Verbindlichkeiten ggü. Partner CHF 21'000 an B

Vom Partner vorgelegte Kosten: Wenn A für B zahlt, kann A eine Forderung gegenüber B erfassen (Konto 1100 oder dediziertes Transitorium) bis zum Erhalt der Erstattung. Vermeiden Sie die Verrechnung von Beträgen ohne gültige steuerliche Dokumentation.

Erträge aus Spesenverteilung vs. operative Erträge: Die Erstattung eines Marketingkostenanteils stellt keinen operativen Ertrag dar, sondern eine Kostenrückerstattung (Konto 3400 oder Transitorium). Nur Erträge aus dem gemeinsamen Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen werden als Erträge erfasst (Konto 3xxx).

Aktivierung von Kosten: Gemeinsame Entwicklungskosten eines Co-Branded-Produkts können nur als immaterielle Anlagen aktiviert werden, wenn die FER-Kriterien erfüllt sind (Identifizierbarkeit, Kontrolle, künftiger wirtschaftlicher Nutzen, messbare Kosten). Rein werbliche Marketingaufwendungen sind nicht aktivierbar und werden direkt in der Erfolgsrechnung erfasst.

MWST-Auswirkungen bei Geschäftspartnerschaftsvereinbarungen

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sieht präzise Regeln vor, wenn zwei MWST-pflichtige Unternehmen kommerziell zusammenarbeiten:

Spesenerstattungen zwischen MWST-pflichtigen Unternehmen

Wenn ein Partner seinen Kostenanteil dem anderen in Rechnung stellt, ist zu unterscheiden: Die reine Erstattung von im Namen und auf Rechnung des Partners getätigten Ausgaben, separat auf der Rechnung ausgewiesen (Durchlaufposten, Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG), gehört nicht zur steuerbaren Bemessungsgrundlage; wenn die Rechnung hingegen eine eigene Leistung vergütet (z. B. Kampagnenkoordination), unterliegt die Gegenleistung gemäss Art. 18 MWSTG der MWST. Die Rechnung muss die Art der Leistung klar angeben («Kostenanteil Co-Marketing-Kampagne Q1 2026») und den anwendbaren MWST-Satz (8,1 % ab 1. Januar 2024). Beide Parteien können die Vorsteuer abziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Unentgeltliche Leistungen vs. Entgelte

Wenn ein Partner dem anderen Marketingdienstleistungen unentgeltlich erbringt (z. B. kostenlose Sichtbarkeit auf der eigenen Website), kann ein Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) vorliegen, wenn der Partner die Vorsteuer auf den für die unentgeltliche Leistung verwendeten Kosten abgezogen hat und der Empfänger keinen Anspruch auf vollständigen Abzug hat. Fallweise mit dem Treuhänder prüfen.

Gemeinsame Verkäufe und Aufteilung der Fakturierung

Bei Co-Branding mit einheitlicher Fakturierung an den Endkunden muss der Partner, der die Rechnung stellt, den gesamten Ertrag ausweisen. Der Anteil des anderen Partners wird anschliessend als Zwischenleistung fakturiert (Provision, Lizenz oder Untervertrag). Alternativ kann jeder Partner direkt seine Komponente an den Kunden fakturieren, sofern vertraglich vorgesehen.

Importe und ausländische Dienstleistungen

Kampagnen mit ausländischen Anbietern (Google Ads, US-Plattformen) können Bezugsteuerpflichten auf ausländische Dienstleistungen auslösen (Art. 45 MWSTG). Das MWST-pflichtige Unternehmen, das die Dienstleistung nutzt, muss die MWST auf im Ausland bezogene Dienstleistungen selbst abrechnen, auch wenn die Ausgabe anschliessend mit einem Schweizer Partner geteilt wird.

Steuerliche Behandlung: Gewinnsteuer und Abzugsfähigkeit

Co-Marketing- und Co-Branding-Aufwendungen sind grundsätzlich vom steuerbaren Gewinn abziehbar, sofern sie durch die geschäftliche Nutzung begründet und dokumentiert sind (Art. 57 und 58 DBG für juristische Personen). Die Aufteilung muss dem arm's length-Prinzip entsprechen: unverhältnismässige Anteile zwischen verbundenen Partnern können bei Steuerprüfungen korrigiert werden.

Bei Co-Branding mit geteilten Erträgen deklariert jeder Partner seinen Gewinnanteil. Wenn ein Partner den gesamten Betrag einzieht und den Anteil an den anderen auskehrt, reduziert die Passivrückstellung (Verbindlichkeit ggü. Partner) den steuerbaren Ertrag des einziehenden Partners im massgeblichen Zeitraum.

Royalties für die Nutzung der Marke des Partners stellen, sofern vertraglich vorgesehen, abziehbare Kosten für den Lizenznehmer und steuerpflichtigen Ertrag für den Lizenzgeber dar. Satz und Modalitäten müssen marktkonform sein.

Praxisbeispiel: Co-Marketing-Kampagne zwischen zwei KMU im Tessin

Zwei KMU im Kanton Tessin — ein Softwarehaus (A) und ein Beratungsunternehmen (B) — organisieren ein gemeinsames Webinar, um jeweils eine Managementsoftware und Dienstleistungen zur digitalen Buchhaltung zu bewerben.

Budget und Aufteilung

  • Produktion Werbevideo: CHF 4'000 (bezahlt von A)
  • LinkedIn-Ads-Kampagne: CHF 3'000 (bezahlt von B)
  • Webinar-Plattform: CHF 500 (bezahlt von A)
  • Vereinbarte Aufteilung: 50/50 → Nettoausgleich von CHF 750 zugunsten von A

Buchungsablauf

  1. A erfasst CHF 4'500 Marketingaufwendungen; B erfasst CHF 3'000
  2. A fakturiert B CHF 750 für Spesenausgleich (Durchlaufposten, ohne MWST, wenn separat ausgewiesen gemäss Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG)
  3. B erfasst die Rechnung als zusätzliche Marketingaufwendung
  4. Kein geteilter Ertrag: Jeder fakturiert die gewonnenen Kunden selbstständig
  5. Beide bewahren Vertrag, Rechnungen, Kampagnenbericht und Teilnehmerliste 10 Jahre auf

Compliance-Checkliste für KMU

Bereich Prüfung Erforderliches Dokument
Vertrag Schriftliche Vereinbarung mit Aufteilungsschlüssel für Kosten und Erträge Unterzeichneter Co-Marketing- / Co-Branding-Vertrag
Budget Von beiden Parteien genehmigtes gemeinsames Budget Ausgabenplan mit Posten und Beträgen
Fakturierung Jeder Ausgleich mit Rechnung dokumentiert; MWST nur wenn vorgesehen (nicht bei Durchlaufposten) Ausgestellte und erhaltene Rechnungen
Buchhaltung Monatliche Buchungen mit dedizierten Konten Journal, Kontoauszüge, Partner-Transitorium
MWST Periodische MWST-Abrechnung (vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) mit korrekt klassifizierten Leistungen MWST-Register, Abzugsbelege
Marke Schriftliche Genehmigung zur Nutzung des Partner-Logos Vertragsanhang mit Brand-Richtlinien
Ausgleich Periodische Abstimmung zwischen Partnern Vierteljährlicher Bericht mit Saldo und Zahlungen
Archivierung Aufbewahrung der Unterlagen für 10 Jahre Digitales Archiv gemäss Art. 958f OR

Geschäftspartnerschaften mit Accountex verwalten

Co-Marketing- und Co-Branding-Vereinbarungen erzeugen komplexe Buchungsflüsse: geteilte Ausgaben, Erstattungen zwischen Partnern, gemeinsame Erträge und periodische MWST-Pflichten. Mit Accountex können Schweizer KMU jede Transaktion mit dedizierten Konten erfassen, konforme Erstattungsrechnungen ausstellen und die Salden gegenüber Geschäftspartnern in Echtzeit überwachen.

Die Buchhaltungssoftware ermöglicht es, jede Marketingausgabe mit dem Partnerschaftsprojekt zu verknüpfen, Berichte zur Kostenaufteilung zu erstellen und die Daten für die MWST-Abrechnung automatisch vorzubereiten. Bei Co-Branding mit geteilten Erträgen werden Transitorien und Ausgleichsbuchungen direkt im Journal verwaltet — mit vollständiger Nachverfolgbarkeit für den Treuhänder und für allfällige Steuerprüfungen.

Eine ordentliche Buchführung ab Beginn der Vereinbarung vermeidet Korrekturen am Geschäftsjahresende und stellt sicher, dass jede Marketingausgabe korrekt abgezogen wird — so können sich die Partner auf das gemeinsame Wachstum konzentrieren.

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