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12 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert: 2026-07-22

Kapitalerhöhung und Gesellschaftereintritt: Finanz- und Buchführungsleitfaden für GmbH und AG

Vom Gesellschafterbeschluss bis zu den Abschlussbuchungen: So strukturieren Sie eine Kapitaleinlage oder den Eintritt eines neuen Gesellschafters korrekt – ohne rechtliche, buchhalterische und steuerliche Fehler.

Warum die Kapitalerhöhung ein strategischer Hebel ist – und nicht nur eine Formalität

Wenn ein Schweizer KMU Liquidität benötigt, einen Investor aufnehmen möchte oder das Eigenkapital zur Sicherung von Bankkrediten stärken muss, ist die Erhöhung des Aktienkapitals oft der sauberste Weg. Anders als bei einem Gesellschafterdarlehen erhöht die Einlage das Eigenkapital, ohne eine Finanzschuld gegenüber der Gesellschaft zu begründen. Anders als beim einfachen Übertrag von Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Privatpersonen setzt eine Kapitalerhöhung neue Mittel direkt auf dem Firmenkonto frei.

Bei einer GmbH und einer AG unterscheiden sich die Verfahrensregeln, die zuständigen Organe und die buchhalterischen Erfassungen erheblich. Eine Kapitalerhöhung mit einer Einlage auf das Gesellschafterkonto zu verwechseln oder die notarielle Formalität zu vergessen, kann die Transaktion unwirksam machen oder unerwartete Steuerschulden auslösen. Dieser Leitfaden erläutert die beiden Hauptwege – Kapitalerhöhung und Eintritt eines neuen Gesellschafters – mit Verweisen auf das Obligationenrecht (OR) und die schweizerischen Buchhaltungspraxis.

Ob Sie die Buchhaltung mit Accountex oder mit einem Treuhänder führen: Wenn die operative Abfolge klar ist, können Sie Kapital, Agio und Einlagen korrekt erfassen und die Unterlagen für das Handelsregister und die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vorbereiten.

Kapitalerhöhung vs. Gesellschaftereintritt: Was sich bei GmbH und AG unterscheidet

Bevor Sie eine Transaktion starten, unterscheiden Sie die beiden Hauptwege, einen neuen Investor einzubringen oder das Eigenkapital zu stärken:

Aspekt Kapitalerhöhung Gesellschaftereintritt (Anteils-/Aktienübertragung)
Vermögenseffekt Das Aktienkapital steigt; neue Mittel fliessen in die Gesellschaft Das Aktienkapital bleibt unverändert; der Kaufpreis geht an den abtretenden Gesellschafter
Rechtsgrundlage GmbH Art. 777 OR — Statutenänderung, notarielle Urkunde erforderlich Art. 794 OR — Anteilsübertragung mit notarieller Urkunde; Zustimmungsklausel
Rechtsgrundlage AG Art. 650 ff. OR — Beschluss der Generalversammlung, notarielle Urkunde, HR-Eintragung Art. 685 OR — Übertragung von Namenaktien; statutarische Beschränkungen möglich
Entscheidungsorgan Gesellschafter-/Aktionärsversammlung mit qualifiziertem Quorum (in der Regel 2/3) Versammlung zur Zustimmungserteilung (GmbH); AG oft ohne Zustimmung
Einlage Einlage in Geld oder Sache auf das Gesellschaftsvermögen Zahlung an den ausscheidenden Gesellschafter, ausserhalb der Gesellschaftsbilanz
Agio (Aufgeld) Möglich: der über dem Nennwert liegende Betrag geht in die Agiorücklage In der Gesellschaftsbuchhaltung nicht relevant; privat beim Abtretenden besteuert
Handelsregister Pflichteintragung des neuen Kapitals und der neuen Gesellschafter/Aktionäre Aktualisierung der Gesellschafter (GmbH); AG bei Namenaktien ja, bei Inhaberaktien nein
Steuerliche Auswirkung Gesellschaft Kein steuerbares Einkommen; Erhöhung des Eigenkapitals Keine Auswirkung auf das Gesellschaftseinkommen
Wann sinnvoll Eigenkapitalfinanzierung, neuer Investor, Stärkung der Bilanz Neuordnung der Gesellschafterstruktur ohne neue Mittel in der Firma

Arten der Kapitalerhöhung

Das OR unterscheidet verschiedene Formen der Erhöhung. Für KMU sind die häufigsten:

Bareinlage mit Liberierung

Die Gesellschafter (oder ein neuer Gesellschafter) zeichnen neue Anteile oder Aktien und zahlen Bargeld auf das Bankkonto der Gesellschaft ein. Dies ist die einfachste Form und die bevorzugte, wenn das Ziel unmittelbare Liquidität ist.

Bei der GmbH muss das Kapital auch nach der Erhöhung vollständig liberiert bleiben. Bei der AG müssen mindestens 20 % des Nennwerts der neuen Aktien bei der Zeichnung liberiert werden; das Agio kann gemäss den Emissionsbedingungen eingezahlt werden.

Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

Immobilien, Maschinen, Patente oder Forderungen werden im Tausch gegen Anteile oder Aktien eingebracht. Erfordert eine Bewertung durch einen zugelassenen Revisor (Art. 628 und 777 OR) und eine detaillierte Beschreibung in der notariellen Urkunde.

Die Buchung erfolgt zum im Gutachten vereinbarten Wert. Achtung: Sacheinlagen von Gesellschaftern können steuerliche Folgen für den impliziten Realisationsgewinn haben.

Kapitalerhöhung aus Gewinnen (Eigenkapital)

Gewinnvorträge oder Rücklagen werden ohne Bareinzahlung kapitalisiert. Bringt keine Liquidität, stärkt aber das Aktienkapital und kann künftige Ausschüttungen oder Finanzierungen erleichtern.

Bei der AG ist auch eine Erhöhung durch Umwandlung von Obligationen oder Schuldverschreibungen möglich – eine bei KMU seltenere Form.

Kapitalband (nur AG)

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen, das Kapital innerhalb statutarischer Grenzen für höchstens fünf Jahre zu erhöhen oder zu senken (Art. 653s ff. OR). Nützlich für flexible Investitionsrunden, ohne jedes Mal die Generalversammlung einzuberufen.

Die GmbH kennt kein gleichwertiges Instrument: Jede Erhöhung erfordert einen neuen Gesellschafterbeschluss und eine notarielle Urkunde.

Schritt-für-Schritt-Verfahren

Eine korrekt durchgeführte Kapitalerhöhung folgt einer präzisen Abfolge. Das Auslassen eines Schritts führt zur Ablehnung der Handelsregistereintragung oder zur teilweisen Nichtigkeit der Transaktion.

  1. 1

    Planung und Bewertung

    Legen Sie den Erhöhungsbetrag, den Emissionspreis (Nennwert ± Agio), die Aufteilung zwischen bestehenden Gesellschaftern und neuem Eintritt fest und prüfen Sie, ob das Kapital nach der Erhöhung die gesetzlichen Mindestbeträge einhält (CHF 20'000 für GmbH, CHF 100'000 für AG).

  2. 2

    Gesellschafterbeschluss

    Berufen Sie die Versammlung mit spezifischer Traktandenliste ein. Für die Statutenänderung (Aktienkapital) ist in der Regel eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des Aktienkapitals erforderlich. Dokumentieren Sie Protokoll, Anwesenheiten und Abstimmungsergebnis.

  3. 3

    Notarielle Urkunde und Zeichnung

    Der Notar erstellt die Urkunde zur Kapitalerhöhung mit Statutenänderung. Die Zeichner müssen die Anteile oder Aktien liberieren: Bankeinzahlung mit Angabe «Kapitalerhöhung» oder Übergabe der Sacheinlage. Bewahren Sie die Bankbestätigung und die Liberierungsbescheinigung auf.

  4. 4

    Eintragung im Handelsregister

    Reichen Sie das Eintragungsgesuch mit notarieller Urkunde, Versammlungsprotokoll, aktualisierten Statuten, Liberierungsbescheinigung und Bestätigung des zugelassenen Revisors ein. Das Gesuch muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss eingereicht werden, andernfalls verfällt es (Art. 650 Abs. 3 OR). Die Erhöhung wirkt gegenüber Dritten erst mit der Eintragung (Art. 946 OR). Bis dahin kann die Gesellschaft das neue Kapital rechtlich nicht als gültig betrachten.

  5. 5

    Buchungen und Meldungen

    Erfassen Sie die Buchungssätze, aktualisieren Sie das Gesellschafterregister und melden Sie den neuen Gesellschafter gegebenenfalls beim Versichertenregister (BVG/AHV), wenn er Arbeitgeber ist oder Entgelte bezieht.

Buchungen: Kapital, Agio und Einlagen

Die Buchungssätze hängen von der Form der Erhöhung ab. Hier die häufigsten Schemata gemäss den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften (Swiss GAAP FER / OR).

Beispiel: Bareinlage mit Agio

Eine GmbH erhöht das Kapital um CHF 20'000 (200 neue Anteile à CHF 100) mit einem Gesamt-Agio von CHF 30'000. Der neue Gesellschafter zahlt CHF 50'000 auf das Bankkonto ein.

Konto Soll Haben
1020 Bank 50'000
2800 Stammkapital 20'000
2350 Agiorücklage 30'000

In Accountex erfassen Sie die Transaktion mit dem Datum der tatsächlichen Liberierung (Bankeingang), fügen die Zahlungsbestätigung und die notarielle Urkunde als Beleg bei. Die Agiorücklage ist nicht ausschüttbar, solange sie nicht in Kapital umgewandelt oder gemäss den Statutenbestimmungen verwendet wird.

Kapitalerhöhung aus Gewinnen: Kapitalisierung von Rücklagen

Gewinnvorträge (CHF 15'000) werden ohne Kassenbewegung kapitalisiert:

Konto Soll Haben
2970 Gewinnvortrag 15'000
2800 Stammkapital 15'000

Achtung: Nicht mit dem Gesellschafterkonto verwechseln

Eine Einzahlung auf das Gesellschafterkonto (Konto 2380 oder ähnlich) erhöht nicht das Aktienkapital. Soll eine dauerhafte Einlage erfolgen, ist das gesamte rechtliche Verfahren erforderlich. Handelt es sich um ein temporäres Darlehen des Gesellschafters, dokumentieren Sie es mit Vertrag und marktüblichem Zinssatz, um steuerliche Beanstandungen bei Korrekturen der Betriebskapitalerhaltung zu vermeiden.

Eintritt eines neuen Gesellschafters: Zustimmung, Preis und Rechte

Tritt ein neuer Gesellschafter durch Übertragung bestehender Anteile (GmbH) oder Kauf von Aktien (AG) ein, erhält die Gesellschaft kein Geld: Der Kaufpreis wird an den abtretenden Gesellschafter gezahlt. Die Transaktion hat dennoch betriebliche Relevanz und erfordert bei der GmbH oft die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Bei GmbH gilt die gesetzliche Zustimmungsklausel (Art. 794 OR): Die Übertragung von Anteilen an Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Prüfen Sie auch statutarische Vorkaufsrechte, die den bestehenden Gesellschaftern Vorrang beim Kauf geben.

Bei der AG können Namenaktien statutarische Übertragungsbeschränkungen vorsehen; bei nicht kotierten Gesellschaften sind die Aktien in der Regel Namenaktien (Inhaberaktien sind nur in gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen zulässig). Für einen externen Investor, der frisches Kapital einbringt, bleibt die Kapitalerhöhung fast immer der reinen Übertragung vorzuziehen.

GmbH — Checkliste Eintritt

  • Prüfung der Zustimmungsklausel und des Vorkaufsrechts
  • Gesellschafterbeschluss zur Zustimmung zum neuen Gesellschafter
  • Notarielle Urkunde zur Anteilsübertragung
  • Aktualisierung des Gesellschafterregisters und des Handelsregisters
  • BVG-Pflichten, wenn der neue Gesellschafter Lohn bezieht oder Verwaltungsrat ist

AG — Checkliste Eintritt

  • Prüfung des Aktientyps (in der Regel Namenaktien bei nicht kotierten KMU)
  • Gegebenenfalls Zustimmung des VR oder der GV bei gebundenen Namenaktien
  • Übertragung durch Abtretung oder Kapitalerhöhung mit Zeichnung
  • Aktualisierung des Aktienregisters (Aktienbuch)
  • Meldung an die kantonale Steuerbehörde bei wesentlichen Transaktionen

Steuerliche Auswirkungen

Die Kapitalerhöhung erzeugt für die Gesellschaft kein steuerbares Einkommen: Es handelt sich um eine Vermögensvorgang. Die steuerlichen Folgen betreffen vor allem die Gesellschafter.

Auf Gesellschaftsebene

Kapital und Agio erhöhen das Eigenkapital, ohne das Geschäftsergebnis zu beeinflussen. Es besteht keine Besteuerung interner Wertsteigerungen. Bei Sacheinlagen ist der Steuerwert der eingebrachten Güter sorgfältig zu bewerten: Ein überhöhter Wert kann zu Veranlagungen führen.

Auf Gesellschafterebene — natürliche Personen

Die Bareinlage ist für den einbringenden Gesellschafter kein steuerlich relevanter Vorgang. Bei einer Anteilsübertragung kann der Abtretende einen steuerbaren Kapitalgewinn (Mehrwert) realisieren, wenn der Preis die Anschaffungskosten übersteigt. Mehrwerte auf qualifizierten Beteiligungen können von kantonalen Begünstigungsregimen profitieren, wenn die Haltefristen erfüllt sind.

Grundstückgewinnsteuer (Kanton)

Die Übertragung von Anteilen oder Aktien an überwiegend immobilienhaltenden Gesellschaften kann der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegen, da sie wirtschaftlich einem Immobilientransfer gleichgestellt ist. Die Regeln variieren kantonal; bei komplexen Transaktionen mit Immobilien oder Sacheinlagen konsultieren Sie vor Unterzeichnung der notariellen Urkunde den kantonalen Steuerberater.

Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten

Einzahlung vor der notariellen Urkunde

Gelder als «Kapitalerhöhung» zu verbuchen, bevor Versammlung und Notar die Transaktion formalisiert haben, schafft eine buchhalterische Grauzone. Behandeln Sie sie vorläufig als Gesellschafterkonto bis zur HR-Eintragung.

Bezugsrecht vergessen (AG)

Bei der AG haben die bestehenden Aktionäre, sofern die Versammlung keine statutarische Beschränkung beschlossen hat, das Recht, die neuen Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung zu zeichnen (Art. 652b OR). Ein Ausschluss ohne korrektes Verfahren kann angefochten werden.

Unterkapitalisierung

Nach einer teilweisen Erhöhung oder einem Verlust prüfen Sie, ob das GmbH-Kapital vollständig liberiert bleibt und ob die AG das Mindestkapital von CHF 100'000 Nennwert mit mindestens CHF 50'000 liberiert einhält.

Gesellschafterregister nicht aktualisiert

Das Gesellschafterregister (GmbH) oder das Aktienbuch (AG) muss die neuen Beteiligungen mit Datum, Anzahl Anteile/Aktien und liberiertem Betrag widerspiegeln. Es ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument und entscheidend bei Due Diligence oder künftigem Verkauf.

Die Transaktion mit Accountex verwalten

Eine gut dokumentierte Kapitalerhöhung vereinfacht Bilanz, Steuererklärungen und Bankbeziehungen. In Accountex können Sie die Transaktion übersichtlich strukturieren:

  • Erfassen Sie Kapital- und Agio-Buchungen mit Liberierungsdatum und Anhängen (Bankbestätigung, notarielle Urkunde)
  • Aktualisieren Sie den Kontenplan, wenn Sie neue Agiorücklagen einführen oder die Kapitalstruktur ändern
  • Überwachen Sie das Eigenkapital im Bilanzbericht, um die Auswirkung der Erhöhung auf die Solvenzkennzahlen zu prüfen
  • Nutzen Sie das Dokumentenregister zur Archivierung von Versammlungsprotokollen, aktualisierten Statuten und HR-Auszug
  • Koordinieren Sie mit Ihrem Treuhänder die korrekte steuerliche Behandlung, insbesondere bei Sacheinlagen oder neuen Gesellschaftern mit Entgelten

Bei Transaktionen mit mehreren Gesellschaftern, wesentlichen Beträgen oder komplexen Einlagen sollten Sie stets einen Notar und einen Treuhänder hinzuziehen: Rechtliche und buchhalterische Präzision schützt die Gesellschaftsstruktur und das Vertrauen der Investoren.

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