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10 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert: 2026-08-06

Register der wirtschaftlich Berechtigten (UBO): Pflichten für GmbH und AG, Fristen und Verantwortung der Verwaltungsorgane

Mit dem Inkrafttreten des BG-TUG am 1. Oktober 2026 müssen Schweizer KMU ihre wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und registrieren. Was zu tun ist, bis wann und wer dafür verantwortlich ist.

Warum das UBO-Register jede GmbH und AG betrifft

Ab dem 1. Oktober 2026 tritt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen (BG-TUG) in Kraft. Die Norm schafft ein zentrales Transparenzregister, geführt vom Bundesamt für Justiz (BJ), in dem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) — neben weiteren Gesellschaftsformen — ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen, üblicherweise als Ultimate Beneficial Owner oder UBO (Ultimate Beneficial Owner) bezeichnet.

Anders als in verschiedenen europäischen Ländern ist das Schweizer Register nicht öffentlich: Die Daten sind für die zuständigen Behörden und in begrenztem Umfang für Finanzintermediäre zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz einsehbar. Die Pflicht zur Identifikation, Überprüfung, Dokumentation und Meldung liegt jedoch vollständig bei der Gesellschaft und letztlich beim obersten Mitglied des Leitungsorgans.

Für Unternehmer, Verwaltungsräte und Treuhänder, die ein KMU mit einfacher oder komplexer Gesellschaftsstruktur führen, führt das BG-TUG einen neuen Compliance-Prozess ein, der in die laufende Unternehmensführung integriert werden muss — neben Buchhaltung, Revision und steuerlichen Pflichten.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt

Die gesetzliche Definition (Art. 4 BG-TUG) gilt für GmbH und AG in gleicher Weise:

Hauptkriterium

Wirtschaftlich berechtigt ist jede natürliche Person, die die Gesellschaft letztlich kontrolliert, indem sie — allein oder mit Dritten — direkt oder indirekt mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder sie auf andere Weise kontrolliert (Treuhandabrede, Vetorechte, Gesellschafterabreden, Holdingkette).

Subsidiäres Kriterium

Erfüllt keine natürliche Person das 25-%-Kriterium, gilt das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigt: bei der AG der Verwaltungsratspräsident (oder der alleinige Verwaltungsrat), bei der GmbH der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder die als oberste Vertretung bezeichnete Person.

Bei Holdingstrukturen, Trusts oder Treuhandgesellschaften muss die Gesellschaft die gesamte Kontrollkette bis zur natürlichen Person zurückverfolgen. Verläuft die Beteiligung über eine börsenkotierte Gesellschaft, beschränken sich die erforderlichen Angaben für diesen Anteil auf Firma, Sitz und Details der Kotierung.

Pflichten im Vergleich: GmbH und AG

Obwohl GmbH und AG dieselben materiellen Pflichten nach dem BG-TUG teilen, unterscheiden sich ihre operativen Profile, was die Komplexität der UBO-Identifikation beeinflusst:

Aspekt GmbH AG
Verantwortlich für Meldungen Geschäftsführer / oberstes Mitglied des Leitungsorgans (Art. 12 BG-TUG) Verwaltungsratspräsident oder alleiniger Verwaltungsrat
Komplexität der Identifikation Stammanteile stets nominativ; Gesellschafter im HR eingetragen, aber mögliche indirekte Beteiligungen über Holdings Inhaberaktien (falls vorgesehen) verschleiern die Eigentumsverhältnisse; Aktienbuch ist obligatorisch
Interne Dokumentation Stammanteilsbuch (Art. 790 OR); Zugangspflicht für Revisor und Gesellschafter mit ≥25 % Stammanteilen Aktienbuch (Art. 686 OR); Zugang für Revisor und Aktionäre mit ≥10 % Kapital
Vereinfachtes Verfahren über HR Möglich, wenn alle UBO bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind (Art. 11 BG-TUG) Gleiche Regel; selten bei AG mit Inhaberaktien oder nicht eingetragenen Aktionären
Übergangsfrist (ohne UBO im HR) 4 Monate bei ordentlicher Revision; 6 Monate, wenn die Voraussetzungen der eingeschränkten Revision (Opt-out) nicht erfüllt sind 3 Monate bei ordentlicher Revision; 5 Monate, wenn die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht erfüllt sind
Pflicht der Gesellschafter / Aktionäre Gesellschafter, die die Kontrolle erlangen, müssen den UBO der Gesellschaft innerhalb eines Monats melden (Art. 13 BG-TUG) Gleiche Pflicht für Aktionäre; relevant bei Übertragungen, die nicht im HR eingetragen sind
Aufbewahrung der Unterlagen 10 Jahre ab Verlust der UBO-Eigenschaft (Art. 8 BG-TUG) 10 Jahre; Verzeichnis gemäss Art. 697j OR 10 Jahre ab Inkrafttreten des BG-TUG aufbewahren

Die vier operativen Pflichten der Gesellschaft

Das BG-TUG verlangt einen fortlaufenden Compliance-Zyklus, keine einmalige Erfüllung:

1

Identifizieren

Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat erfassen sowie Angaben zur Art und zum Umfang der ausgeübten Kontrolle (Art. 7 BG-TUG).

2

Überprüfen

Identität und UBO-Qualifikation mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt prüfen und belegende Unterlagen von Gesellschaftern, Aktionären und Dritten der Kontrollkette einfordern.

3

Dokumentieren

Die Informationen jederzeit in der Schweiz aktuell und zugänglich halten. Ist eine Identifikation nicht möglich, die unternommenen Versuche und ergriffenen Massnahmen dokumentieren.

4

Melden

Die Daten über die Plattform EasyGov.swiss an das Transparenzregister übermitteln (Art. 9 BG-TUG). Jede Änderung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Sachverhalts zu melden (Art. 10 BG-TUG).

Fristen: Übergangszeitraum und dauernde Pflichten

Ab dem 1. Oktober 2026 nimmt das Register seinen Betrieb auf. Ab dem 17. August 2026 sind freiwillige Meldungen in der Pilotphase möglich. Für bestehende Gesellschaften gelten folgende Übergangsfristen (Art. 51 BG-TUG):

Situation Frist Stichtag
Alle UBO bereits im HR als Gesellschafter oder Organe eingetragen 2 Jahre ab Inkrafttreten 1. Oktober 2028
AG mit ordentlicher Revision 3 Monate 1. Januar 2027
GmbH und andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision 4 Monate 1. Februar 2027
AG ohne ordentliche Revision 5 Monate 1. März 2027
GmbH und andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen der eingeschränkten Revision nicht erfüllen 6 Monate 1. April 2027
Erste HR-Änderung nach Inkrafttreten 1 Monat ab Änderung Unabhängig von den obigen Fristen
Neugründung (GmbH oder AG) 1 Monat ab HR-Eintragung Dauernd

Achtung bei der «ereignisbezogenen» Frist

Ändert die Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 einen Eintrag im Handelsregister — beispielsweise einen Sitz-, Organ- oder Kapitalwechsel — muss sie die UBO innerhalb eines Monats ab dieser Änderung melden, auch wenn die allgemeine Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das kantonale Handelsregisteramt informiert die Gesellschaft bei der ersten Änderung.

Verantwortung der Verwaltungsräte und Geschäftsführer

Art. 12 BG-TUG überträgt dem obersten Mitglied des Leitungsorgans die unmittelbare Verantwortung für Meldungen an das Transparenzregister und, soweit anwendbar, an das Handelsregister. Die Aufgabe kann an andere interne Personen oder Dritte (Treuhänder, Rechtsberater) delegiert werden, die materielle Verantwortung verbleibt jedoch beim Verwaltungsrat oder Geschäftsführer.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Verwaltungsratspräsident einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH Folgendes sicherstellen muss:

  • die UBO-Identifikation vor Ablauf der anwendbaren Frist abgeschlossen ist;
  • Gesellschafter und Aktionäre befragt wurden und die erforderlichen Angaben übermittelt haben (Art. 13–14 BG-TUG);
  • die interne Dokumentation für den Revisor zugänglich ist und zehn Jahre aufbewahrt wird;
  • jede relevante Änderung — Anteilsübertragung, Eintritt eines neuen Gesellschafters, Unternehmensreorganisation — innerhalb eines Monats bearbeitet wird.

Der Revisor hat ein Recht auf Einsicht in die dokumentierten Informationen (Art. 8 Abs. 4 BG-TUG). Eine transparente und zeitnahe UBO-Verwaltung erleichtert auch die Eröffnung von Bankbeziehungen und die Prüfungen durch Finanzintermediäre, die ab sechs Monaten nach Inkrafttreten Abweichungen an das Register melden können (Art. 30 und 54 BG-TUG).

Praktisches Vorgehen: von der Erfassung bis zur Meldung

Für ein typisches KMU empfiehlt sich folgender Ablauf:

Vorbereitungsphase

  • Registrierung auf EasyGov.swiss und Prüfung der elektronischen Signaturbefugnisse.
  • Analyse der Gesellschaftsstruktur: direkte Gesellschafter, Zwischenholdings, Trusts, Nutzniesser.
  • Abgleich der UBO-Liste mit dem Handelsregister und dem Aktien- oder Stammanteilsbuch.
  • Sammeln von Ausweiskopien und Wohnsitznachweisen für jeden UBO.

Meldungsphase

  • Zugang zum Transparenzregister auf EasyGov.swiss (ab 17.08.2026 in der Pilotphase verfügbar).
  • Eingabe der Daten jedes UBO und der Art der Kontrolle (direkte, indirekte Beteiligung, sonstige).
  • Sind alle UBO bereits im HR eingetragen, vereinfachtes Verfahren über das kantonale Amt prüfen (Art. 11 BG-TUG).
  • Eintragsbestätigung aufbewahren und Erinnerungen für Aktualisierungen einrichten.

Bei Gesellschaften mit einfacher Struktur — beispielsweise einer GmbH mit zwei natürlichen Gesellschaftern, die je 50 % halten — kann der gesamte Prozess in wenigen Stunden abgeschlossen werden. Bei AG mit Inhaberaktien, treuhänderischen Beteiligungen oder ausländischen Holdingketten kann die Identifikationsphase Wochen dauern und die Einbindung rechtlicher Beratung erfordern.

Folgen der Nichtbefolgung

Das BG-TUG sieht ein ausgestaltetes Durchsetzungssystem vor. Das BJ überprüft die Einhaltung der Meldepflichten und mahnt säumige Gesellschaften unter Angabe der Folgen des Unterlassens (Art. 33 BG-TUG). Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben kann die Aufsichtsbehörde (Einheit des EFD) Kontrollverfahren einleiten und Abhilfemassnahmen anordnen.

Art des Verstosses Folge
Vorsätzliche Verletzung der Meldepflichten oder falsche Angaben Busse bis CHF 500'000 (Art. 43 BG-TUG); Zuständigkeit des EFD
Missachtung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde Busse bis CHF 100'000 (Art. 44 BG-TUG)
Wiederholte, nicht behobene Verstösse Aussetzung der gesellschafts- und vermögensrechtlichen Rechte des betroffenen Gesellschafters oder Aktionärs (Art. 38 BG-TUG)
Schwerwiegende und anhaltende Nichtbefolgung Auflösung und amtliche Liquidation der Gesellschaft (Art. 38 Abs. 3 BG-TUG)
Unterlassene Führung des Aktien- oder Stammanteilsbuchs Geldstrafe (Art. 327a StGB, geändert mit dem BG-TUG)

Auch wirtschaftlich kann eine Eintragung mit Vermerk im Register — der Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten signalisiert — die Beziehungen zu Banken und Partnern erschweren. Finanzintermediäre sind verpflichtet, beim Sorgfaltsprüfverfahren festgestellte Abweichungen dem Register zu melden, nachdem sie der Gesellschaft eine angemessene Frist zur Behebung eingeräumt haben.

UBO in die Unternehmensführung integrieren

Das UBO-Register ist keine isolierte Pflicht: Es empfiehlt sich, es mit den übrigen administrativen Prozessen des KMU zu verknüpfen. Eine ordentliche Buchhaltung und aktuelle Gesellschaftsdokumentation — Stammanteils- oder Aktienbuch, Generalversammlungsbeschlüsse, Sacheinlageberichte — bilden die Grundlage für die korrekte Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten.

Für GmbH und AG, die eine Buchhaltungssoftware wie Accountex nutzen, zeigt sich die Integration in drei Bereichen: die Stammdaten der Gesellschafter im Verwaltungssystem aktuell halten; UBO-Identifikationsunterlagen digital mit Revisionsspur archivieren; und automatische Erinnerungen für Aktualisierungsfristen einrichten, insbesondere bei Handelsregisteränderungen oder ausserordentlichen Vorgängen (Kapitalerhöhung, Fusion, Geschäftsveräusserung).

Im Hinblick auf das Inkrafttreten am 1. Oktober 2026 empfehlen der Bundesrat und das BJ, bereits jetzt die UBO-Inventur zu starten und die Registrierung auf EasyGov.swiss vorzunehmen. Für die meisten Schweizer KMU mit linearer Struktur ermöglicht eine sorgfältige Vorbereitung die Einhaltung der Fristen ohne übermässigen Aufwand — das Aufschieben oder Unterschätzen der Komplexität bei ausgeprägten Strukturen setzt jedoch Verwaltungsorgane und Gesellschafter vermeidbaren administrativen, strafrechtlichen und reputationsbezogenen Risiken aus.

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